YouTube muss E-Mail-Adressen von Nutzern nach illegalem Hochladen nicht herausgeben

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Das Videoportal YouTube muss keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen von Nutzern herausgeben, die illegal Filme hochgeladen haben. Der Auskunftsanspruch über die Adresse schließe diese Daten nicht ein, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Es ging um einen Rechtsstreit von YouTube mit dem Filmverwerter Constantin, der umfassende Auskünfte über Nutzer verlangte. (Az. I ZR 153/17)

Diese Nutzer hatten illegal Filme auf YouTube hochgeladen, an denen Constantin die Rechte hält. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage des Filmverwerters auf Herausgabe der Daten ab, das Oberlandesgericht urteilte im Berufungsverfahren, dass YouTube die E-Mail-Adressen herausgeben muss. Beide Seiten legten beim BGH Revision ein.

Der BGH setzte das Verfahren aus und legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor. Dieser entschied im Juli, dass YouTube grundsätzlich nur die Postadresse herausgeben muss. Mitgliedstaaten könnten Rechteinhabern aber weitergehende Ansprüche einräumen. 

Dies habe Deutschland aber nicht getan, erklärte der Vorsitzende Richter Thomas Koch bei der Urteilsverkündung am BGH. Die Entscheidung des EuGH sei für den BGH bindend. Deswegen könne der Begriff „Adresse“ nicht anders ausgelegt werden.

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