Corona-Schnelltests sind nun auch in Apotheken und in Zahnarztpraxen möglich. Wie das Bundesgesundheitsministerium am Freitag in Berlin mitteilte, tritt die entsprechende Verordnung an diesem Samstag in Kraft. Zugleich wurde die Anzahl der Tests für ambulante Pflegedienste, insbesondere solche der ambulanten Intensivpflege sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe, auf 20 Tests pro Betreuten und Monat erhöht. Künftig können auch Tests in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe erfolgen.
„Der Kreis der beauftragungsfähigen Personen und Einrichtungen wird konkretisiert, um die für die Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderliche Rechtssicherheit zu schaffen“, teilte das Ministerium dazu weiter mit. Neben medizinischen Laboren sowie Ärztinnen und Ärzten werden damit auch Zahnärztinnen und Zahnärzte ausdrücklich für Testungen an möglicherweise infizierten Menschen sowie deren Kontaktpersonen zugelassen.
Ambulante Pflegedienste sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen können der Neuregelung zufolge nun „ähnlich wie bereits stationäre Pflegeeinrichtungen in Absprache mit den Gesundheitsämtern pro Monat eine bestimmte Menge an Antigen-Schnelltests beschaffen und eigenverantwortlich nutzen“. Die Menge richte sich dabei nach der Anzahl der gepflegten beziehungsweise betreuten Menschen.
Für ambulante Pflegedienste sowie ambulante Dienste der Eingliederungshilfe werden bis zu 20 pro Monat und Personen von den Krankenkassen erstattet. Werden die Tests nicht von ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungserbringern vorgenommen, beträgt die Vergütung neun Euro pro Schnelltest.