Elektronische Patientenakte stößt nach Start auf geteiltes Echo

Symbolbild: Akten
Symbolbild: Akten

Die elektronische Patientenakte stößt bei den Versicherten eine Woche nach dem Start auf ein geteiltes Echo. In einer am Donnerstag veröffentlichten Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Yougov für „Handelsblatt Inside“ unter 580 Bürgern gaben nur zwei Prozent an, sich die entsprechende App ihrer Krankenkasse bereits heruntergeladen zu haben. Allerdings planen 30 Prozent, das noch zu tun.

23 Prozent der Befragten gaben an, die elektronische Patientenakte überhaupt nicht zu kennen. 26 Prozent lehnen diese ab. Mehr als die Hälfte der Befragten hat Bedenken wegen Datenschutz und -sicherheit.

Die elektronische Patientenakte ist zentraler Baustein der Digitalisierungsstrategie von Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) und ermöglicht es Nutzern, ihre Gesundheitsdaten zu speichern und mit Ärzten zu teilen. Die größeren Krankenkassen berichten von teils vier- bis fünfstelligen Downloadzahlen.

Bei der Techniker Krankenkasse waren es 14.000, bei der AOK 4000 und bei der Barmer 1400. Die App des IT-Dienstleisters Bitmarck, die mehr als 80 Krankenkassen mit insgesamt 25 Millionen Versicherten zur Verfügung steht, wurde rund 3000 Mal heruntergeladen.

Die Unterschiede fußen insbesondere auf dem Verfahren zur Identifizierung. Bei vielen Krankenkassen müssen die Versicherten in eine der Geschäftsstellen kommen, um ihre Akte freischalten zu lassen. Unter anderem bei Techniker und AOK ist das auch digital möglich.

Martin Tschirsich vom Chaos-Computer-Club und der IT-Sicherheitsberater André Zilch halten digitale Identifizierungsverfahren für „rechtlich und technisch“ unzulässig. „Digitale Identverfahren sind nicht als sicher einzustufen“, erklärten sie gegenüber „Handelsblatt Inside“. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber teilt die Bedenken.

Vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik heißt es, dass digitale Identverfahren „wegen des hohen Schutzbedarfs von Gesundheitsdaten für den benannten Einsatzzweck grundsätzlich als nicht geeignet anzusehen“ seien. Ein zeitlich befristeter Einsatz sei aber vertretbar.

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