Für Umsätze eines selbstständigen Zauberkünstlers aus Auftritten bei Betriebs- und Privatfeiern gilt einem aktuellen Gerichtsurteil zufolge der ermäßigte Umsatzsteuersatz und nicht der Regelsteuersatz. Mit dieser am Montag veröffentlichten Entscheidung gab das Finanzgericht Münster der Klage eines Zauberers gegen das Finanzamt statt, das die Darbietungen des Klägers nicht als theaterähnliche Leistungen anerkannt hatte. (Az. 5 K 2414/19 U)
Der Kläger hatte als Dienstleistungen für seine Auftraggeber Zauberei und das Fertigen von Ballonskulpturen angeboten. Außerdem trat der Mann jährlich als Nikolaus auf. In seinen Umsatzsteuererklärungen machte der Kläger mit Blick auf die Tätigkeiten als Zauberer und seine Auftritte als Nikolaus den ermäßigten Umsatzsteuersatz geltend.
Dem folgte das Finanzamt aber nicht – teils zu unrecht, wie das Finanzgericht nun auf Klage des Zauberers befand. Während für die Nikolausauftritte der Regelsteuersatz zugrunde gelegt werden müsse, unterfielen die Leistungen des Klägers bei der Zauberei und der Ballonmodellage dem ermäßigten Steuersatz, befanden die Münsteraner Richter.
Denn bei dem Kläger handle es sich um einen ausübenden Künstler, der mit seiner Tätigkeit als Zauberer und auf dem Gebiet der Ballonmodellage eine „einer Theatervorführung vergleichbare Darbietung“ erbringe. Mit diesen Darbietungen habe der Mann „eigenschöpferische Leistungen in einem theaterähnlichen Rahmen“ aufgeführt.