Der nordrhein-westfälische Kreis Wesel kann nicht im Eilverfahren dazu verpflichtet werden, die Genehmigung zur Tötung einer Wölfin zu erteilen. Den entsprechenden Antrag eines Schäfers lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab, wie das Gericht am Freitag mitteilte. Im vorliegenden Fall geht es um die laut Medienberichten seit 2018 im Wolfsgebiet Schermbeck lebende Wölfin „Gloria“. (Az. 28 L 2558/20)
Der Schäfer hatte im vergangenen Juli Klage gegen die Ablehnung seines Antrag auf Tötung der Wölfin durch den Kreis Wesel eingereicht und im Dezember per Eilverfahren eine für die Tötung erforderliche Ausnahmegenehmigung gefordert. Das Verwaltungsgericht verwies allerdings nun darauf, dass eine Anordnung per Eilverfahren nur ausgesprochen werden könne, wenn dem Schäfer ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wäre. Dies könne jedoch nicht festgestellt werden.
Zwar lasse sich nicht ausschließen, dass die Wölfin bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache weitere Schafe aus dem Bestand des Schäfers reiße und bis zu diesem Zeitpunkt weitere Welpen werfe. Jedoch seien die für den Schäfer zu befürchtenden Nachteile nicht derart schwerwiegend, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten sei.
Irreparable Nachteile drohten dem Schäfer nicht, weil er für den Riss seiner Tiere eine Billigkeitsentschädigung erhalten könne. Zwar sei der Schäfer durch die nicht auszuschließende wiederholte Verletzung seines Privateigentums „nachteilig betroffen“. Gegenüber diesem Nachteil seien im Eilverfahren aber das gewichtige Rechtsgut des Schutzes einer besonders und streng geschützten Art sowie das im nationalen und europäischen Recht verankerte grundsätzliche Tötungsverbot vorrangig.
Gegen die Entscheidung im Eilverfahren kann der Schäfer Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Münster einlegen.