Gericht lehnt AfD-Antrag auf Hängebeschluss zu „Flügel“-Mitgliederzahl ab

Bundeamt für Verfassungsschutz - Bild: REUTERS/Ina Fassbender
Bundeamt für Verfassungsschutz - Bild: REUTERS/Ina Fassbender

Die AfD ist vor dem Kölner Verwaltungsgericht mit dem Versuch gescheitert, dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) durch einen sogenannten Hängebeschluss im laufenden Eilverfahren bis auf Weiteres bestimmte Äußerungen zum inzwischen offiziell aufgelösten rechten „Flügel“ der Partei zu untersagen. Das Gericht lehnte den Antrag auf Erlass eines solchen Hängebeschlusses am Dienstag ab, wie ein Sprecher mitteilte. (Az. 13 L 104/21)

In dem Verfahren geht es nicht um die Einstufung der AfD als Verdachtsfall. Wann in diesem ebenfalls beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, ist nach Gerichtsangaben derzeit offen.

Die AfD hatte am vergangenen Donnerstag einen gegen die Bundesrepublik Deutschland – vertreten durch das BfV – gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Damit soll dem BfV untersagt werden, öffentlich bekanntzugeben, dass der „Flügel“ bis zu seiner Auflösung etwa 7000 Mitglieder gehabt habe und seine Mitgliederzahl auch weiterhin 7000 betrage.

Zugleich hatte die Partei beantragt, bis zu einer Entscheidung über diesen Eilantrag eine Zwischenregelung zu erlassen. Wenn dieser Hängebeschluss nicht ergehe, drohe ihr ein nicht wiedergutzumachender Eingriff in den politischen Wettbewerb. Die Zahl von 7000 sei frei erfunden. Ihre Bekanntgabe hätte stigmatisierende und ehrschädigende Wirkung, weil sie den vom „Flügel“ vertretenen politischen Anschauungen eine Bedeutung beimesse, die diese in der Partei tatsächlich nicht hätten.

Das Gericht lehnte den AfD-Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung nun ab. Zur Begründung führten die Richter den Angaben zufolge aus, eine solche Regelung sei zwar zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes möglich – um zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen würden. Ob eine Zwischenregelung erforderlich sei, sei durch eine Interessenabwägung zu ermitteln.

Diese Abwägung richte sich nicht nach den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des weiterhin nicht entschiedenen Eilantrags, sondern allein nach den Folgen der Zwischenentscheidung. Eine solche Abwägung falle hier zu Lasten der AfD aus: Die voraussichtlichen Folgen der umstrittenen Bekanntgabe seien als gering zu bewerten. Denn die Äußerung über eine Mitgliederzahl von 7000 sei bereits früher in die Öffentlichkeit gelangt.

So sei bereits im Dezember 2019 durch das BfV in den Medien verbreitet worden, dass „bei dem ‚Flügel‘ der Nachrichtendienst auf 7000 Personen“ komme. Auch im Verfassungsschutzbericht des Bundes finde sich diese Mitgliederzahl, ferner in einer Pressemitteilung des Bundesamts vom 12. März 2020. Die Aufnahme der Zahl in den Verfassungsschutzbericht 2019 sei zudem ohne Erfolg von der AfD gerichtlich angegriffen worden.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

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