Mieter haben keinen Anspruch auf Schadenersatz vom Bundesland, wenn dieses eine unwirksame Mietpreisbremse erlassen hat. Eine Amtshaftung setze voraus, dass eine besondere Beziehung zwischen der Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehe – was bei einer solchen Verordnung nicht der Fall sei, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Ein Rechtsdienstleister hatte für Frankfurter Wohnungsmieter gegen das Land Hessen geklagt. (Az. III ZR 25/20)
Die Mieter wollten auf Grundlage der früheren hessischen Mietpreisbremse eine Mietrückzahlung erstreiten – scheiterten aber in den Vorinstanzen, weil die Preisbremse inzwischen für unwirksam erklärt worden war. Das Land hatte die Verordnung, mit der Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt werden sollten, nämlich nicht ausreichend begründet.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen enthielten keine Rechtsfehler, entschied der BGH nun. Den Mietern stünden keine Ansprüche zu.