Sparkasse weist Vorwurf der unzulässigen Kündigung von Prämiensparverträgen zurück

Symbolbild: Sparkasse
Symbolbild: Sparkasse via glomex

Wegen der Kündigung zahlreicher Prämiensparverträge durch die Stadtsparkasse München hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Musterfeststellungsklage angekündigt. Das Bayerische Oberste Landesgericht solle klären, ob die Kündigungen rechtmäßig waren und die Bank jahrelang zu niedrige Zinsen ausgezahlt habe, erklärte der vzbv am Freitag. Die Sparkasse wies die Vorwürfe der Verbraucherschützer zurück.

Nach Angaben des vzbv soll die Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse München in Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale Bayern eingereicht werden. Hintergrund ist demnach, dass die Sparkasse „vielen tausend Kundinnen und Kunden“ Sparverträge des Typs „Prämiensparen Flexibel“ gekündigt hat. Nach Berechnungen der Verbraucherschützer belaufen sich die Ansprüche auf durchschnittlich 4600 Euro pro Vertrag.

Die Sparverträge des Typs „Prämiensparen Flexibel“ waren laut Angaben des vzbv eher niedrig verzinst, bieten den Anlegern aber aus heutiger Sicht aufgrund von Prämien eine attraktive Rendite. Durch die Kündigung sei den Verbrauchern die Chance auf erhebliche Prämienzahlungen für die Zukunft genommen. Zudem müssten den Sparern die ihnen zustehenden Zinsen ausgezahlt werden. 

„Die Stadtsparkasse München kommt ihren Kundinnen und Kunden weiterhin nicht entgegen, obwohl aus Sicht der Verbraucherzentrale die Zinsen falsch berechnet wurden“, erklärte der vzbv. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) habe die Stadtsparkasse München aufgefordert, hier auf ihre Kunden zuzugehen, erklärte der vzbv. Der Sparkassenverband habe bei einem Runden Tisch Ende November allerdings keine Zugeständnisse machen wollen.

Die Stadtsparkasse München wies am Freitag den Vorwurf zurück, dass die Kündigungen der Prämiensparverträge unrechtmäßig gewesen seien und hob hervor, dass der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2019 entschieden hatte, dass Sparkassen Prämiensparverträge in der höchsten Prämienstufe kündigen dürfen. Dabei habe der BGH auf ein „Niedrig- und Negativzinsumfeld“ als sachgerechten Grund für die Kündigung verwiesen, erklärte die Sparkasse. 

Zugleich betonte die Stadtsparkasse, dass sie auf Dauer keine Zinsen zahlen könne, „die am Kapitalmarkt nicht mehr erzielt werden und daher nicht mehr marktgerecht sind“. Daher nutze die Sparkasse München ihr ordentliches Kündigungsrecht, unbefristete Prämiensparverträge, die den Höchstprämiensatz nach 15 Jahren Laufzeit erreicht hätten, „unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist zu beenden“.

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