Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das von der Landesregierung für ganz Bayern verhängte Alkoholverbot im öffentlichen Raum gekippt. Nach dem Infektionsschutzgesetz sei nur an bestimmten öffentlichen Plätzen ein Alkoholverbot vorgesehen, entschied das Gericht am Dienstag in München. Mit dem pauschalen Alkoholverbot in ganz Bayern habe die Landesregierung die Verordnungsermächtigung des Bundesgesetzgebers überschritten.
Durch das pauschale Alkoholverbot war es seit Dezember nicht mehr erlaubt, im öffentlichen Raum etwa Glühwein zu trinken. Gastronomische Betriebe mit solch einem Außerhausangebot mussten dieses wieder einstellen. Mit der ab sofort geltenden Entscheidung gaben die Richter dem Eilantrag einer Privatperson aus Regensburg statt.
Der Kläger wollte auch weitere Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie kippen, damit scheiterte er aber. So sieht der Verwaltungsgerichtshof die Kontaktbeschränkungen, wonach sich Angehörige eines Hausstands nur mit einer weiteren Person treffen dürfen, durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt.
Der Kläger wollte auch die Schließung von Bibliotheken und Archiven kippen. Hier erklärte das Gericht es bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren für offen, ob dies verhältnismäßig ist – bis zu dieser Entscheidung bleibt die Schließung aber.
Den Antrag, die 15-Kilometerbegrenzung für tagestouristische Reisen außer Vollzug zu setzen, bewertete das Gericht als unzulässig. Dies begründete die Kammer aber nur damit, dass der Kläger selbst nicht davon betroffen ist, weil diese Maßnahme in Regensburg derzeit nicht gilt. Das Gericht traf aber keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der Regelung.