Was Verbraucher bei der Urlaubsbuchung in der Corona-Pandemie beachten sollten

Symbolbild: Urlaub

Ein Städtetrip nach Paris, Sommerurlaub in Spanien oder eine Wellness-Auszeit in Österreich: Viele Deutsche buchen ihren Jahresurlaub angesichts verlockender Frühbucher-Rabatte gerne schon zu Jahresbeginn. Allerdings könnte die Corona-Pandemie Urlaubern einen Strich durch die Rechnung machen. Einige Tipps, was Verbraucher bei der Buchung beachten sollten:

AB WANN IST URLAUB WIEDER OHNE EINSCHRÄNKUNGEN MÖGLICH?

Ganz genau kann das niemand sagen, derzeit gelten viele Länder noch als Risikogebiet. Der Tourismus-Beauftragte der Bundesregierung, Thomas Bareiß, hält Urlaub bereits in den Osterferien daher für eher unwahrscheinlich. Mit Besserung rechnet er erst im zweiten Vierteljahr. Der Sommer könnte dann laut Bareiß „ein ganz großer Reisezeitraum“ werden.

WANN DÜRFEN URLAUBER AUSLANDSREISEN KOSTENLOS STORNIEREN?

Eine kostenlose Stornierung von Pauschalreisen ist in der Regel möglich, wenn ein Land als Risikogebiet eingestuft wird. Verbraucher sollten sich dabei an den Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes orientieren, empfiehlt die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Letztendlich ausschlaggebend für eine kostenlose Stornierung sei aber „die juristische Frage, ob außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen“, erklärt das Auswärtige Amt. 

WAS GILT BEI SPEZIELLEN STORNIERUNGSANGEBOTEN VON VERANSTALTERN?

Einige Reiseveranstalter werben mit kostenlosen Stornierungs- und Umbuchungsrechten bis 14 Tage vor Abreise. Allerdings warnt die Verbraucherzentrale Brandenburg, dass sich die kostenlosen Stornierungsrechte nur auf ausgewählte Flugpauschalreisen bestimmter Marken beschränken und nicht für beliebte Angebote wie Kreuzfahrten gelten. Die Verbraucherschützer empfehlen daher, vor der Buchung genau zu prüfen, ob das Stornierungsrecht die konkrete Reise umfasst. 

WAS SOLLTE BEI UMBUCHUNGSRECHTEN BEACHTET WERDEN?

Auch hier sollten Reisende laut der Verbraucherzentrale Brandenburg ganz genau hinsehen, ob das Angebot für die gewünschte Reise gilt und unter welchen Voraussetzungen umgebucht werden kann. Die Umbuchungsmöglichkeit gilt beispielsweise nur bei entsprechender Verfügbarkeit anderer Angebote. Außerdem können Urlauber nur Reisen buchen, die genauso viel oder weniger kosten als die ursprünglich gebuchte Reise – andernfalls müssen sie zuzahlen.

WAS PASSIERT, WENN DER VERANSTALTER DIE REISE ABSAGT?

Kann ein Veranstalter die Reise nicht mehr wie geplant durchführen, muss er laut der Verbraucherzentrale Niedersachsen die Kosten komplett zurückerstatten.

MUSS ICH EINEN GUTSCHEIN AKZEPTIEREN?

Nein. Wird eine Pauschalreise wegen der Corona-Pandemie abgesagt, haben Kunden einen Anspruch auf Erstattung in Geld. Sie können jedoch auf freiwilliger Basis Gutscheine akzeptieren. Auch wenn der Anbieter Insolvenz anmeldet, müssen Kunden nicht fürchten, dass sie ihr Geld nicht zurückbekommen. Die Bundesregierung sichert den Wert des Gutscheins ab. Wird der Gutschein nicht bis Ende 2021 eingelöst, müssen Veranstalter den Reisepreis auszahlen.

WAS GILT BEI INDIVIDUALREISEN?

Können Urlauber ihr Ziel wegen geltender Reisebeschränkungen, eines Einreiseverbots oder der Lage der Unterkunft im Sperrgebiet nicht erreichen, können sie nach deutschem Recht ihre Unterkunft stornieren und ihr Geld zurückverlangen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes führt laut der Verbraucherzentrale Niedersachsen aber nicht automatisch dazu, dass eine Unterkunft nicht erreichbar ist. Hier sei im Einzelfall zu prüfen, ob der Kunde sein Geld zurückverlangen kann. Wurde die Unterkunft bei ausländischen Anbietern gebucht, gilt in der Regel dortiges Recht.

GREIFT DIE REISERÜCKTRITTSVERSICHERUNG?

Die Reiserücktrittsversicherung gilt laut Verbraucherschützern nur, wenn der Versicherte aus persönlichen Gründen eine Reise nicht antreten kann. Eine Stornierung wegen Ansteckungsgefahr mit einer Krankheit fällt nicht darunter.

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