Fußballfan kann Ermittlungen zu weggenommener Fahne im Stadion nicht erzwingen

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit
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Ein Fußballfan kann die Staatsanwaltschaft nicht zu Ermittlungen gegen Ordner zwingen, die ihm im Stadion die Fahne wegnahmen. Eine Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung sei hier nicht erkennbar, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Geklagt hatte ein Fan von Bayer 04 Leverkusen, der bei einem Auswärtsspiel in Augsburg 2016 in einen Streit mit Ordnern und Polizei geraten war. (Az. 2 BvR 757/17)

Der Mann soll mit anderen Fans zusammen ein Transparent in Einzelheiten ins Stadion gebracht und es auf der Toilette zusammengesetzt haben. Das Transparent habe gegen die Größenbeschränkung verstoßen, hieß es in einem später erlassenen Strafbefehl des Amtsgerichts Augsburg. Es habe handgreifliche Auseinandersetzungen mit Ordnern und Bereitschaftspolizisten gegeben.

Der Fußballfan seinerseits erstattete Anzeige, weil die Ordner die Fahne mit Gewalt an sich genommen und erst nach dem Spiel zurückgegeben hätten. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren aber ein. Auf eine Beschwerde des Manns versuchte sie von ihm benannte Zeugen zu vernehmen, die aber nicht erschienen.

Die Staatsanwaltschaft legte die Beschwerde daraufhin der Generalstaatsanwaltschaft München vor, die der Beschwerde nicht abhalf, weswegen der Mann vor dem Oberlandesgericht eine gerichtliche Entscheidung forderte. Dieses lehnte ab, weil ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht dazu diene, die Staatsanwaltschaft zu Ermittlungen anzuweisen. Auch eine Anhörungsrüge wies es zurück. Daraufhin zog der Fußballfan vor das Bundesverfassungsgericht.

Die Karlsruher Richter nahmen seine Beschwerde aber nicht zur Entscheidung an. Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung komme nur bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person in Betracht, erklärten sie. Dass in dem Sinn eine erhebliche Straftat vorliege, habe der Kläger aber nicht vorgetragen. Vor allem habe er nicht ausgeführt, dass ihm feststellbare Verletzungen zugefügt worden seien.

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