Telekom-Musterprozess muss teils neu verhandelt werden

Deutsche Telekom - Bild: ChristianSchd, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons
Deutsche Telekom - Bild: ChristianSchd, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Der Telekom-Musterprozess muss teilweise neu verhandelt werden. Der Entscheid des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main von 2016 sei in einem Aspekt fehlerhaft, teilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag mit. In dem Musterverfahren hatten rund 17.000 Kleinaktionäre geklagt, die beim sogenannten dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG Geld verloren hatten. (Az. XI ZB 24/16)

Dabei ging es zentral um die Frage eines Fehlers in dem Prospekt, auf dessen Grundlage die Telekom im Jahr 2000 Aktien angeboten hatte. Der Ausgabepreis der Aktie fiel innerhalb weniger Monate stark, viele Menschen verloren Geld. Die Anleger klagten auf Schadenersatz.

Bei seiner ersten Entscheidung im Jahr 2012 erkannte das OLG keinen Prospektfehler. Der BGH widersprach dem und verwies das Verfahren zurück. Im November 2016 entschied das OLG dann, dass die Telekom für den Fehler im Prospekt grundsätzlich haftet. Dieser Fehler habe zu einer Minderung des Börsenpreises beigetragen. Allerdings müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Fehler die Kaufentscheidung der Anleger beeinflusste. 

Gegen diese Entscheidung legten der Anwalt der Kläger und die Telekom Beschwerde beim BGH ein. Dieser fand keine Rechtsfehler bei der Frage der Verantwortung der Telekom und bei der geforderten Einzelfallprüfung. Über die Ursachen der Börsenpreisminderung muss das OLG aber erneut verhandeln und dazu einen Sachverständigen hören. 

Der Telekom-Prozess hatte 2005 zur Einführung des sogenannten Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) geführt, das Verfahren ähnlich wie in einer Sammelklage zulässt.

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