Verbot von regionalisierter Werbung in bundesweitem Programm könnte gegen EU-Recht verstoßen

Fernsehen - Bild: JIRAIST via Twenty20
Fernsehen - Bild: JIRAIST via Twenty20

Eine deutsche Regelung zu Fernsehwerbung könnte mit dem EU-Recht in Konflikt stehen. Das Verbot, in ein bundesweit ausgestrahltes Programm Werbung aufzunehmen, die nur regional gezeigt wird, gehe möglicherweise zu weit, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch im Streit eines Modeunternehmens mit einem Fernsehsender. Im konkreten Fall muss nun das Stuttgarter Landgericht entscheiden. (Az. C-555/19)

Die österreichische Modefirma Fussl Modestraße Mayr streitet sich mit der SevenOne Media GmbH darüber, ob ihr Werbespot auf ProSieben nur in Bayern laufen darf. So sah es der Vertrag der beiden Unternehmen vor, doch SevenOne Media verweigerte die Erfüllung unter Berufung auf die Änderung des Rundfunkstaatsvertrags von 2016, die ein solches Vorgehen verbiete. 

In bundesweit ausgestrahlte Programme darf demnach keine Werbung aufgenommen werden, die nur in einzelnen Regionen gezeigt wird. So sollen Einnahmequellen für regionale Sender bleiben, die es ihnen ermöglichen, zur Pluralität des Fernsehprogramms beizutragen. Es gibt allerdings eine Öffnungsklausel, die es den Bundesländern ermöglicht, regionale Werbung im Rahmen des bundesweiten Programms zu erlauben. 

Fussl Modestraße zog gegen SevenOne Media vor das Landgericht Stuttgart. Dieses setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. Der EuGH entschied nun, dass ein solches Verbot zwar den freien Dienstleistungsverkehr einschränkt, aber dennoch gerechtfertigt sein kann. Es müsse aber geeignet sein, die Erreichung des Ziels der Medienpluralität zu gewährleisten und dürfe nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist. 

Dabei könnte es einen Widerspruch geben, und zwar weil das Verbot nur für Fernsehsender gelte und nicht für Werbung im Internet. Es ist nun die Aufgabe des Landgerichts, den konkreten Fall zu prüfen. Die Stuttgarter Richter sollen auch klären, ob die im Staatsvertrag vorgesehene Öffnungsklausel tatsächlich so erlassen und durchgeführt werden kann, dass das Ziel Medienpluralität in der Praxis erreichbar ist.

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