Verbraucher haben kein Widerrufsrecht beim Kilometer-Leasing

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Verbraucher haben beim Kilometer-Leasing kein gesetzliches Widerrufsrecht. Es gebe hier keine Gesetzeslücke, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch. Ein Leasingnehmer hatte gegen die Mercedes Benz Leasing GmbH geklagt. (Az. VIII ZR 36/20)

Der Mann hatte Anfang 2015 mit der Gesellschaft einen Kilometer-Leasingvertrag für vier Jahre vereinbart. Nach etwas mehr als drei Jahren widerrief er den Vertrag jedoch. Ab dem Zeitpunkt zahlte er die monatlichen Raten nur noch unter Vorbehalt. 

Gegen die Leasinggesellschaft zog er vor das Landgericht Stuttgart, das die Klage allerdings abwies. Auch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht scheiterte er, weshalb er beim BGH Revision einlegte. Er forderte knapp 20.000 Euro von der GmbH.

Der BGH wies seine Klage jedoch ab. Das Berufungsgericht habe ein Widerrufsrecht zu Recht unter jedem rechtlich denkbarem Gesichtspunkt verneint, hieß es. Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung falle nicht unter die entsprechende Vorschrift.

Darin werden Kilometer-Leasingverträge nicht ausdrücklich erwähnt. Ein gesetzliches Widerrufsrecht bei der sogenannten entgeltlichen Nutzung eines Gegenstands ist nur für bestimmte Fälle vorgesehen: nämlich wenn der Verbraucher nach dem Auslaufen des Vertrags entweder für den Restwert einstehen oder den Gegenstand kaufen muss oder der Unternehmer den Kauf verlangen kann.

Beim Kilometer-Leasing ist all dies nicht der Fall. Der Leasingnehmer vereinbart bei Vertragsabschluss nur eine bestimmte Anzahl von Kilometern, die er fahren wird. Nach der Rückgabe des Autos werden die zuviel oder zu wenig gefahrenen Kilometer finanziell ausgeglichen – fährt der Verbraucher also mehr, muss er auch mehr zahlen. Im gegenteiligen Fall bekommt er Geld zurück.

Die zentrale Frage in der Verhandlung war, ob es womöglich eine Gesetzeslücke gibt und die Regelung auch für Kilometer-Leasingverträge angewandt werden muss – der Kunde den Vertrag also widerrufen darf. Das sei aber nicht so, entschied der BGH. Es gebe hier weder eine „planwidrige Regelungslücke“ noch treffe die Interessenbewertung, die der Gesetzgeber vorgenommen habe, auf diese Art Verträge zu.

Bei der Einführung der Vorschrift habe sich der Gesetzgeber nämlich nicht an früherer deutscher Rechtsprechung orientiert, sondern an der entsprechenden europäischen Richtlinie. Diese wurde Ende 2010 in deutsches Recht umgesetzt und bewertet die Interessen so, dass Leasingverträge nur widerrufen werden können, wenn der Kunde nach dem Auslaufen den Gegenstand kaufen muss oder der Unternehmer dies verlangen darf. 

Der deutsche Gesetzgeber fügte zwar noch eine Ausnahme hinzu: wenn der Kunde für den Restwert einstehen muss. Damit habe er aber nicht „sämtliche Finanzierungsleasingverträge dem Verbraucherkreditrecht unterwerfen“ wollen, hieß es.

Das Urteil ist für zahlreiche andere Fälle wegweisend. Allein am BGH sind nach Angaben der Vorsitzenden Richterin Karin Milger noch beinahe 30 ähnliche Verfahren anhängig und es kämen noch neue dazu. Es handle sich also um eine „Frage von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung“, sagte sie.

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