Verbraucherschützer: Nutzerrechte kommen in neuem Urheberrecht zu kurz

YouTube

Verbraucherschützer und die Linke haben scharfe Kritik am neuen Urheberrechtsgesetz geübt. Der Entwurf verschärfe zwar die Haftung von Plattformen wie YouTube und Facebook für urheberrechtliche Inhalte und stärke die Rechte von Urhebern, erklärte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Mittwoch. Allerdings „kommen die Nutzerrechte zu kurz“, erklärte vzbv-Vorstand Klaus Müller.

Zwar habe die Regierung versucht, die „negativen Auswirkungen von Uploadfiltern“ auf die Nutzer zu begrenzen, allerdings seien starke Nutzerrechte dafür das wichtigste Instrument und das blende die Politik aus. Nur über starke Nutzerrechte könne ein Interessenausgleich zwischen Plattformen, Rechteinhabern und Nutzern gelingen.

Mit dem Gesetz, das am Mittwoch vom Kabinett beschlossen wurde, soll das Urheberrecht an das digitale Zeitalter angepasst werden. Upload-Plattformen sind damit künftig für alle von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte urheberrechtlich verantwortlich. Sie müssen also entweder Lizenzen für die Inhalte erwerben oder dafür sorgen, dass geschützte Inhalte nicht online verfügbar sind. Zugleich sollen Kreative und Verwerter „fair an den Gewinnen der Plattformen beteiligt werden“.

Nutzer wiederum dürfen geschützte Inhalte zu den Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches dennoch hochladen – das bezeichnet die Nachahmung eines bestimmten Stils. Außerdem ist die sogenannte „geringfügige Nutzung“ von Inhalten erlaubt: Diese dürfen dann jedoch nur 160 Zeichen, 125 Kilobyte oder 15 Sekunden umfassen. Das sei eine „dramatische Verschlechterung“ vorher diskutierter Nutzungsrechte, beklagte Müller.

Die Linke sieht Mängel bei der Vergütung der Kreativen. Trotz „einiger Verbesserungen wie der neuen Transparenzpflicht“ sei der vorliegende Entwurf dafür völlig unzureichend, erklärte Fraktionsvize Petra Sitte. Vielmehr müssten kollektive Vergütungsregeln und kollektive Rechtsdurchsetzung gestärkt werden, unter anderem durch die Einführung eines Verbandsklagerechts.

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