Berliner Bezirksämter dürfen Vermietern Mieterhöhungen auf Grundlage des Mietendeckels vorläufig verbieten. Das Verwaltungsgericht Berlin wies laut Mitteilung vom Mittwoch den Eilantrag eines Wohnungsunternehmens zurück, das von einem Bewohner die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangte. Die höhere Miete sollte aber erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Mietendeckel gezahlt werden. (Az. VG 8 L 201/20)
Der Mieter stimmte nicht zu, weswegen das Wohnungsunternehmen vor das Amtsgericht zog. Dieses entschied bislang nicht. Das Bezirksamt verbot dem Unternehmen in der Zwischenzeit, die Zustimmung zur Mieterhöhung zu verlangen. Dagegen klagte die Firma und legte einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht ein. Dieses entschied nun, dass das Bezirksamt rechtmäßig gehandelt habe.
Es habe Veranlassung gehabt, ordnungsrechtlich gegen das Unternehmen vorzugehen, weil es die Zustimmung zur Mieterhöhung entgegen dem gesetzlichen Mietenstopp verlangt habe. Der Mietendeckel sei zwar in der Rechtsprechung der Zivilgerichte und in der juristischen Literatur umstritten, aber nicht evident verfassungswidrig, hieß es zur Begründung weiter.
Derzeit befasst sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit dem Mietendeckel. Eine Entscheidung darüber, ob dieser verfassungsgemäß ist, wird noch in diesem Jahr erwartet.