EU stellt Entschädigungen für Braunkohleausstieg auf den Prüfstand

Braunkohletagebau Garzweiler
Braunkohletagebau Garzweiler

Die EU-Wettbewerbshüter stellen die Milliardenentschädigungen für den Braunkohleausstieg in Deutschland auf den Prüfstand. Wie die EU-Kommission am Dienstag mitteilte, leitete sie eine eingehende Untersuchung zu den geplanten Zahlungen von 4,35 Milliarden Euro an die Kraftwerksbetreiber RWE und Leag ein. Demnach ist nicht sicher, ob die Gelder „auf das erforderliche Mindestmaß“ beschränkt sind und zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

Deutschland hatte nach langem Ringen im vergangenen Sommer den Weg für den schrittweisen Ausstieg aus der Kohle bis spätestes 2038 freigemacht. Bis zuletzt weiterlaufen sollen vor allem leistungsstarke Braunkohlekraftwerke; für Stilllegungen anderer Braunkohleanlagen bis Ende 2029 sollen die Kraftwerksbetreiber RWE und Leag mit insgesamt 4,35 Milliarden Euro vom Bund entschädigt werden. 

Der schrittweise Braunkohle-Ausstieg trage zu dem EU-Ziel einer klimaneutralen Wirtschaft bei, erklärte EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager. Zum Schutz von Wettbewerbern müsse die Kommission aber sicherstellen, „dass der Ausgleich, der den Anlagenbetreibern für den vorzeitigen Ausstieg gewährt wird, auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt wird“. Dies könne nach bisher vorliegenden Informationen nicht „mit Sicherheit“ bestätigt werden.

Die Kommission hat nach eigenen Angaben deshalb „Zweifel“, ob die Entschädigungen mit den EU-Beihilferegelungen vereinbar seien. Dies betrifft der Behörde zufolge einerseits die Berechnung des Ausgleichs für entgangene Gewinne. 

Zweiter Punkt sind die Zahlungen für Tagebaufolgekosten. Laut Kommission sind zwar auch hier Entschädigungen denkbar. Brüssel zweifelt aber an den übermittelten Informationen zur Berechnungsgrundlage. Dies gelte insbesondere beim „für Leag zugrunde gelegte kontrafaktischen Szenario“.

Im November hatte die Kommission die Stilllegungszahlungen für deutsche Steinkohlekraftwerke genehmigt. Potenzielle Wettbewerbsverzerrungen durch die Zahlungen blieben demnach „auf das erforderliche Minimum beschränkt“.

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