Ein bewusstes seitliches Ausweichen beim Völkerball während einer Bewegungstherapie kann laut einem Gerichtsbeschluss nicht zum Riss einer bis dahin gesunden Archillessehne führen. Eine Sehnenruptur bei einer solchen Ausweichbewegung könne nur in Kombination mit einer Vorschädigung der Sehne auftreten und sei daher kein Arbeitsunfall, befand das hessische Landessozialgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. (Az. L 3 U 205/17)
Im dem Rechtsstreit ging es um einen Unfall, den ein Versicherter bei einem Aufenthalt in einer Rehaklinik auf Kosten der Deutschen Rentenversicherung erlitten hatte. Bei einem Völkerballspiel während einer Bewegungstherapiestunde zog er sich beim Ausweichen vor dem Ball einen Riss der Achillessehne zu.
Die Berufsgenossenschaft lehnte Entschädigungsleistungen ab: An der Achillessehne des Manns hätten bereits zuvor ausgeprägte verschleißbedingte Veränderungen bestanden, so dass der Sehnenriss in absehbarer Zeit bei jeder normalen Situation im täglichen Leben eingetreten wäre. Die Richter gaben den Berufsgenossenschaft nun in zwei Instanzen Recht.