Urteil: Kein Asylanspruch für Syrer nach Flucht vor Reservewehrdienst

Symbolbild: Flüchtlinge
Symbolbild: Flüchtlinge

Die Flucht vor dem Wehrdienst in Syrien ist nach Auffassung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster kein Grund für Flüchtlingsschutz. Bei der Neubewertung eines Falls aus dem Jahr 2017 kam das OVG somit zu keinem anderen Ergebnis, wie das Gericht am Montag mitteilte. Geklagt hatte ein Syrer, der seinen Wehrdienst bereits geleistet hatte, aber fürchtete, zum Reservewehrdienst eingezogen zu werden.

In Zeiten „intensiven Bürgerkriegs“ hielt der Senat eine Strafverfolgung und sogar eine „extralegale“ Bestrafung von Wehrdienstentziehern demnach für beachtlich wahrscheinlich. Früher sei der syrische Staat Wehrdienstverweigerern scharf entgegengetreten. Dies sei nach aktuellen Erkenntnissen anders zu beurteilen, erklärte das Gericht.

Nach der Konsolidierung der militärischen Situation sei „eine gewandelte Praxis der Behandlung von Wehrdienstentziehern“ zu beobachten. Diese würden nicht mehr bestraft, sondern unverzüglich eingezogen und militärisch eingesetzt. Das OVG räumte ein, dass die Lage bei Deserteuren oder zum Feind übergelaufenen Soldaten möglicherweise anders zu beurteilen sei. Insgesamt ergebe sich jedoch keine „flächendeckende und systematische“ Strafverfolgung von Wehrdienstentziehern, womit diese nicht mehr als politische Gegner angesehen würden.

Das Verwaltungsgericht Köln hatte dem Mann, der Syrien im Jahr 2015 verlassen hatte, zunächst die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Das OVG änderte dieses Urteil und wies die Klage ab. Mit seinem Urteil widersprach das Gericht auch dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, der im November die „starke Vermutung“ einer Strafverfolgung von einfachen Militärdienstverweigerern aus politischen Gründen geäußert hatte. Die Revision ließ der Senat nicht zu. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden würde.

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