Website-Icon Nürnberger Blatt

Urteil: Ohne sorgfältige Überprüfung kein Schadenersatz für falsche Lieferung

Urteil: Ohne sorgfältige Überprüfung kein Schadenersatz für falsche Lieferung

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit

Wer bestellte Ware nicht auf ihre Richtigkeit überprüft, hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz bei einer falschen Lieferung. Das entschied das Kölner Landgericht laut Mitteilung vom Mittwoch im Fall eines Händlers aus Monheim, der angeblich erst beim Weiterkauf von FFP2-Masken nach China erfuhr, dass die Ware von einem anderen Hersteller war als bestellt. Zudem hatten die Masken ihr Haltbarkeitsdatum bereits überschritten.

Der klagende Händler kaufte demnach 900 Kartons à 20 FFP2-Masken zum Nettopreis von 32.400 Euro. Die Ware sei im Februar auf fünf Paletten in geschlossenen Kartons an den Firmensitz in Monheim geliefert worden. Dabei soll es sich nicht um die gewünschte Ware gehandelt haben: Zwar hätten sich in der Lieferung Kartons mit dem Aufdruck des richtigen Herstellers befunden, darin seien jedoch Masken eines anderen Herstellers gewesen.

Zudem seien die gelieferten FFP2-Masken nicht im Jahr 2018, sondern bereits 2009 produziert worden. Das korrekte Produktionsdatum wurde dem Händler zufolge überklebt. Wegen des Aktivkohlefilters seien die Masken jedoch nicht mehr nutzbar gewesen. Bei einer stichprobenartigen Kontrolle habe der Händler die Mängel nicht entdeckt. Erst der chinesische Zoll habe die Masken untersucht und konfisziert. Ihren chinesischen Kunden musste die Klägerin dem Gericht zufolge den vollen Betrag erstatten.

Die Klage des Händlers wies das Gericht Ende März ab. Zum einen habe das Monheimer Unternehmen keinen Beweis für den mangelhaften Zustand der Masken geliefert. Zum anderen sei nicht völlig ausgeschlossen, „dass ein Austausch der Waren oder das Überkleben der Banderolen auf dem Weg nach China oder in China vor der Zollkontrolle“ stattgefunden habe. Das Gericht ging daher davon aus, dass es die Mängel entweder nicht gegeben habe oder der Händler die Ware nicht mit der „gebotenen Sorgfalt“ überprüft habe. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die mobile Version verlassen