Eine Krankenkasse muss einem Versicherten, der an Schlafapnoe leidet, keine Therapie mit Cannabisblüten bezahlen. Ein Anspruch scheitere schon daran, dass der Kläger nicht schwerwiegend erkrankt sei, teilte das baden-württembergische Landessozialgericht in Stuttgart am Montag mit. Es stünden anerkannte Standardtherapien zur Verfügung. (Az. L 4 KR 1701/20)
Der 48-Jährige leidet an Schlafapnoe – also nächtlichen Atemaussetzern – mit Zähneknirschen und Schlafstörungen. Trotz Nasenmaske schlafe er sehr unruhig, gab er an. Nur Cannabisblüten hätten ihm geholfen. Auch sein Arzt befürwortete diese Therapie. Die Krankenkasse lehnte eine Übernahme der Kosten aber ab mit dem Argument, dass es weitere, anerkannte Therapiemethoden gebe. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht wies die Berufung des 48-Jährigen nun zurück.
Es liege keine „lebensbedrohliche noch eine die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung vor“, die sich durch Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebe, teilte das Gericht mit. Der Mann habe die Behandlung mit Schlafmitteln abgelehnt. Es sei nicht erkennbar, dass Standardtherapien erfolglos geblieben seien oder bei ihm nicht angewandt werden könnten.