Wenn Eltern eine Tätigkeit im EU-Ausland aufnehmen, müssen sie die deutsche Familienkasse darüber informieren. Andernfalls müssen sie später mit einer Kindergeld-Rückforderung rechnen, wie aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München hervorgeht. (Az: III R 73/18)
Im entschiedenen Fall musste dies nun eine Familie aus Niedersachsen erfahren. Ende 2000 hatte der Vater eine selbstständige Erwerbstätigkeit in den Niederlanden aufgenommen. Die Mutter arbeitete nicht und kümmerte sich um die beiden Zwillingskinder.
In den Niederlanden beantragte der Vater keine Leistungen für seine Kinder. Auch informierte er die deutsche Familienkasse nicht über seine neue Tätigkeit im Ausland. Als die Kinder 2016 volljährig wurden, waren neue Kindergeldanträge fällig. Dadurch erfuhr die Familienkasse von der Auslandstätigkeit. Sie hob die Kindergeldbescheide rückwirkend teilweise auf und rechnete die niederländischen Leistungen an.
Dagegen klagte der Vater. Kindergeld, das in den Niederlanden nur potenziell hätte gezahlt werden können, dürfe auf die deutsche Leistung nicht angerechnet werden.
Doch die Anrechnung ist zulässig, urteilte der BFH. Die Koordinierung der Leistungen beider Länder richte sich nach EU-Recht. Danach seien hier die Niederlande vorrangig zuständig gewesen, weil der Vater dort eine Erwerbstätigkeit ausübte und die Mutter in Deutschland nicht erwerbstätig war.
Daher müsse die Familienkasse das niederländische Kindergeld nur auf deutsches Niveau aufstocken. Dass der Vater in den Niederlanden gar keine Leistungen beantragt hatte, ändere daran nichts.