Das Bundeskabinett hat am Dienstag in Berlin den Entwurf für die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Diese sieht erstmals eine bundeseinheitliche geltende Notbremse für Maßnahmen in der Corona-Pandemie vor. Zudem machte das Kabinett den Weg frei für eine Verordnung des Bundesarbeitsministeriums über verpflichtende Testangebote in Unternehmen.
Die bundesweite Notbremse soll in Landkreisen und kreisfreien Städten gelten, in denen der Inzidenzwert der Neuinfektionen bei 100.000 Einwohnern innerhalb von einer Woche auf über 100 gestiegen ist.
Die Neuregelung enthält auch strenge Kontaktbeschränkungen und die umstrittene nächtliche Ausgangssperre für die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 05.00 Uhr morgens. Dafür gelten nur wenige Ausnahmen, etwa zur „Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“, insbesondere Besuche beim Arzt oder dem Tierarzt in Notfällen. Auch die „Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts und die unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen“ zählen dazu.
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nach der Neuregelung zu allen Zeiten nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und ein weiterer Mensch einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen.
Verboten ist im Rahmen der Notbremse auch die Öffnung von Ladengeschäften. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Dabei müssen strenge Auflagen eingehalten werden.
Der Gesetzentwurf soll nun schnell Bundestag und Bundesrat passieren. Hintergrund sind die zuletzt erneut stark gestiegenen Infektionszahlen. Am Dienstag lag der Inzidenzwert bei knapp 141.