Bundesnotbremse: Joggen bis Mitternacht – aber ein nächtliches Reiseverbot

Lockdown - Bild: ako via Twenty20
Lockdown - Bild: ako via Twenty20

Am Samstag wird es ernst mit der bundesweiten Notbremse in der Corona-Pandemie. Ab dann greifen die Maßnahmen, die Bundestag und Bundesrat in dieser Woche beschlossen haben.

Ab wann gilt die Notbremse?

Die Bremse wird in Gebieten gezogen, in denen die Sieben-Tages-Inzidenz die Grenze von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner übersteigt. Besteht diese an drei aufeinanderfolgenden Tagen, treten am übernächsten Tag die Maßnahmen in Kraft. Bei dem, was noch erlaubt ist, gelten vielfach Test- und Maskenpflicht.

Was hat es mit der Ausgangssperre auf sich?

Von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr darf die eigene Wohnung nur aus triftigem Grund verlassen werden. Dazu gehören etwa medizinische Notfälle, die Berufsausübung, die Betreuung von Menschen oder ein Sorge- oder Umgangsrechts. Zwischen 22.00 und 24.00 Uhr bleiben Joggen und Spazierengehen Einzelner erlaubt.

Ist in der Nacht das Reisen erlaubt?

Nein. Aber es gibt eine Ausnahme: Erlaubt ist es, von einem Kreis mit einer Inzidenz unter 100 in einen anderen solchen Kreis zu reisen.

Mit wem dürfen sich die Menschen noch treffen?

In der Öffentlichkeit oder in Privaträumen dürfen sich die Angehörigen eines Haushaltes nur mit einem weiteren Menschen treffen, einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis 14. Erlaubt sind zudem Zusammenkünfte von Ehe- oder Lebenspartnern – oder wenn ein Sorgerecht wahrgenommen wird.

Was gilt für die Schulen?

Schüler und Lehrer müssen sich für die Teilnahme am Präsenzunterricht zweimal pro Woche testen. Ab einer Inzidenz von 100 ist Wechselunterricht vorgeschrieben, ab einem Wert von 165 nur noch Distanzunterricht erlaubt.

Was bedeutet die Pflicht zum Homeoffice?

Firmen müssen den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit anbieten, diese in der eigenen Wohnung auszuführen, wenn dem nichts Zwingendes entgegensteht. Die Beschäftigten müssen dieses Angebot grundsätzlich annehmen – unabhängig von der Inzidenz.

Wie oft können sich Arbeitnehmer testen lassen?

Wer nicht im Homeoffice arbeiten kann, dem muss die Firma künftig zweimal wöchentlich einen Test anbieten.

Welche Möglichkeiten zum Einkaufen gibt es?

Läden des täglichen Bedarfs wie etwa Supermärkte oder Drogerien bleiben wie bisher unabhängig von der Inzidenz geöffnet – alle anderen werden geschlossen. Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 ist allerdings Shoppen mit Terminbuchung möglich. Unabhängig von der Inzidenz kann bestellte Ware im Geschäft abgeholt werden.

Was darf die Gastronomie anbieten?

Die Restaurant sind zum Verzehr vor Ort weiter geschlossen. Das Abholen von Speisen ist während der Ausgangssperre verboten, deren Lieferung hingegen nicht.

Welche sportlichen Betätigungen sind erlaubt?

Es ist nur die „kontaktlose Ausübung von Individualsportarten“ erlaubt – und zwar allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern gilt eine Obergrenze von fünf. Zulässig ist zudem der Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader – aber nur ohne Zuschauer und mit Hygienekonzept.

Was gilt für Kultur und Freizeit?

Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten bleiben ebenso geschlossen wie Theater, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Kinos, Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten. Die Außenbereiche von Zoos und botanischen Gärten können unter Auflagen öffnen.

Was gilt für Beerdigungen?

An Veranstaltungen anlässlich von Todesfällen – etwa Beerdigungen – dürfen maximal 30 Menschen teilnehmen.

Sind Friseurbesuche weiter möglich?

Ja, sie können ihre Dienstleistung ebenso wie Fußpfleger anbieten – auch bei einer Inzidenz über 100.

Kann gegen die Regelungen geklagt werden?

Wer wegen eines Verstoßes gegen die Notbremse ein Bußgeld bekommt, kann dagegen vor einem Verwaltungsgericht klagen. Zudem gibt es die Möglichkeit der vorbeugenden Feststellungsklage, mit der geklärt wird, ob jemand tatsächlich von der Regelung betroffen ist. Schließlich bleibt der Weg zum Bundesverfassungsgericht.

Können die Länder schärfere Regeln erlassen?

Ja, vielfach gibt es bereits entsprechende Verordnungen. Die Notbremse des Bundes dürfen sie aber nicht lockern.

Anzeige



Anzeige

Avatar-Foto
Über Redaktion des Nürnberger Blatt 44940 Artikel
Hier schreiben und kuratieren die Redakteure der Redaktion des Nürnberger Blatt