Schüler dürfen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in Münster auch ohne vorherigen Corona-Test an Abschlussprüfungen teilnehmen. Das Gericht wies die Landwirtschaftskammer des Landes Nordrhein-Westfalen laut Mitteilung vom Dienstag an, einen angehenden Gärtner an dessen Berufsabschlussprüfung am Mittwoch teilnehmen zu lassen, ohne dass er einen negativen Schnelltest vorweisen oder sich vor Ort testen lassen muss.
Der Antragssteller von einem Berufskolleg in Bonn habe einen „grundrechtlich fundierten“ Anspruch auf die Teilnahme, entschied das Gericht am Montag. Da er zur für Gärtner vorgesehenen Prüfung zugelassen worden sei, habe der Schüler auch das Recht, daran teilzunehmen. In dieses Recht greife die Landwirtschaftskammer ein, indem sie ein negatives Testergebnis voraussetze.
Die Rechtslage für Berufsabschlussprüfungen sei in der Corona-Betreuungsverordnung des Landes „eindeutig geregelt“: Demnach dürfen Schüler an ihren schulischen Abschlussprüfungen sowie Berufsabschlussprüfungen teilnehmen, ohne einen Corona-Test vorzulegen. Die Prüfungen würden dann getrennt von den Prüfungen getesteter Schüler abgehalten.
Gegen den noch nicht rechtskräftigen Beschluss vom Montag kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.