Ein zu häufiges Taubenfüttern kann zur Androhung eines Ordnungsgelds oder sogar zu Ordnungshaft führen. Die Androhung sei erforderlich, damit eine beklagte Frau ihre falsch verstandene Tierliebe aufgebe, entschied das Landgericht im rheinland-pfälzischen Frankenthal in einem Nachbarschaftsstreit laut Mitteilung vom Mittwoch. Die Wiederholungsgefahr sei zu groß. (Az. 2 S 199/20)
Ein Ehepaar hatte gegen eine Nachbarin geklagt, weil sie immer wieder größere Mengen Brot und Lebensmittel auf ein Garagendach warf, um Tauben zu füttern. Die Tiere verschleppten das Brot unter anderem auch auf das Nachbargrundstück, wodurch es zu Verschmutzungen komme, argumentierten die Kläger. Vor allem aber seien ihre im Garten lebenden Schildkröten gefährdet.
Die Frau müsse das Taubenfüttern aufgeben, damit es nicht zu Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks komme, entschieden die Richter in Frankenthal. Hält sie sich nicht daran, muss sie mit einem erheblichen Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft rechnen. In erster Instanz wies das Amtsgericht Ludwigshafen die Klage noch ab, weil es keine Wiederholungsgefahr sah. Das Landgericht Frankenthal war nun jedoch anderer Auffassung.