Deutschland darf einen Asylantrag nicht allein deshalb als unzulässig verwerfen, weil der Flüchtling zuvor auch schon in Norwegen abgewiesen wurde. Diese Regelung gelte nur für die EU-Mitgliedsstaaten, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Danach muss Deutschland nun doch den Asylantrag eines Flüchtlings aus dem Iran prüfen. (Az: C-8/20)
2008 floh der Mann nach Norwegen, sein Asylantrag wurde aber abgelehnt. Norwegen ist nicht in der EU. Ebenso wie Island nimmt das Land aber am sogenannten Dublin-Verfahren teil, über welches das für ein Asylverfahren zuständige Land bestimmt wird. In der Regel ist dies dasjenige Land, in dem der Flüchtling die EU betrat und gegebenenfalls auch schon einen ersten Asylantrag stellte.
Als der Iraner 2014 im zweiten Anlauf nach Deutschland kam und Asyl beantragte, meinten die deutschen Behörden daher, Norwegen sei zuständig. Der Asylantrag in Deutschland sei ein unzulässiger Zweitantrag. Der Iraner klagte, das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig legte den Streit dem EuGH vor.
Dieser betonte nun, dass Norwegen nicht Mitglied der EU sei. Das Land gelte hier als „Drittstaat“, dessen Asylentscheidung für die EU-Staaten nicht verbindlich und „bestandskräftig“ sei. Norwegen beteilige sich nur am Dublin-Verfahren, nicht aber an den weiteren Asylverfahrensregeln der EU. Dass Norwegen wohl ein vergleichbares Schutzniveau für Asylbewerber gewährleiste, spiele keine Rolle.