Bandscheibenvorfall bei unsanfter Landung ist kein „Unfall“

Symbolbild: EuGH
Symbolbild: EuGH

Eine härtere Flugzeuglandung ist kein „Unfall“. Hat die Fluggesellschaft sämtliche für das Flugzeug geltenden Vorgaben beachtet, können Flugpassagiere daher keine Schadenersatzansprüche geltend machen, wie am Mittwoch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. (Az: C-70/20)

Die Klägerin war mit der Fluggesellschaft Altenrhein Luftfahrt von Wien nach St. Gallen geflogen und hatte nach eigenen Angaben bei der unsanften Landung einen Bandscheibenvorfall erlitten. Mit ihrer Klage verlangt sie Schadenersatz.

Nach dem internationalen Übereinkommen von Montreal müssen Fluglinien für Schäden durch einen „Unfall“ an Bord aufkommen. Für die europaweit einheitliche Auslegung des Abkommens ist der EuGH zuständig. Der Oberste Gerichtshof in Wien fragte daher dort an, ob ein Bandscheibenvorfall durch eine harte Landung als „Unfall“ angesehen werden kann.

Die Luxemburger Richter betonten nun, dass die Antwort nicht aus der Sichtweise der Fluggäste gegeben werden kann. Diese sei je nach Passagier zu verschieden. Zudem würde sich dann die Lastenverteilung zu sehr zu den Fluggesellschaften verschieben.

Maßgeblich sei daher der normale Betriebsbereich des Flugzeugs. Die Fluglinie müsse das übliche Betriebsverfahren, Vorgaben des Herstellers und insgesamt die Leistungsfähigkeit des Flugzeugs beachten, um eine sichere Landung sicherzustellen. Soweit dies geschehen ist, scheide eine Haftung aus.

Den konkreten Fall müssen nach diesen Maßgaben nun wieder die Gerichte in Österreich prüfen.

2019 hatte der EuGH zu einem umgekippten heißen Kaffee entschieden, dass Fluggesellschaften für jeden Unfall an Bord haften können, auch wenn er nicht „auf ein luftfahrtspezifisches Risiko“ zurückgeht.

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