Berliner Knabenchöre müssen keine Mädchen bei sich aufnehmen, wenn deren Stimme nicht dem Klangbild der restlichen Chormitglieder entspricht. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies am Freitag die Berufung eines Mädchens zurück, das die Aufnahme in den ausschließlich mit Knaben besetzten Konzertchor des Staats- und Domchors Berlin erreichen wollte. Für Mädchen bestünden in Berlin ausreichende Angebote der hochwertigen musischen Bildung, stellte das Gericht fest. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Die Klägerin hatte sich im Alter von neun Jahren um Aufnahme in den Konzertchor beworben. Der Chorleiter lehnte sie nach einem Vorsingen mit dem Argument ab, dass sie das für den Konzertchor vorausgesetzte Niveau nicht erreiche und sich mit ihrer Stimme nicht in das Klangbild eines Knabenchors einfüge. Die Klägerin sah in dieser Ablehnung eine geschlechtsspezifische Diskriminierung, scheiterte in erster Instanz jedoch mit ihrer Klage.
Auch das Oberverwaltungsgericht schloss sich nun der Sichtweise der ersten Instanz an. Die Beurteilung des Chorleiters sei nicht zu beanstanden, urteilten die Richter.
Dem Land Berlin sei es durch Artikel 20 Absatz 2 der Landesverfassung erlaubt, zum Schutz des kulturellen Lebens die aus der christlichen Sakralmusik entstandene Tradition der Knabenchöre zu pflegen. Dies berechtige den Chorleiter dazu, Mädchen auszuschließen, wenn sie bei allem Talent mit ihrer Stimme nicht dem Klangbild eines solchen Chors entsprächen. Auch sei diese politische Entscheidung von den Gerichten nicht zu beanstanden, da es im Land Berlin auch Mädchen möglich sei, eine hochwertige musische Bildung zu erhalten.
Der Staats- und Domchor Berlin ist Teil der Universität der Künste Berlin und widmet sich der Pflege der jahrhundertealten Tradition des Knabenchorgesangs.