Beworbener Flugpreis darf keine begrenzten Sonderrabatte enthalten

Symbolbild: Flugticket
Symbolbild: Flugticket

Anbieter von Flügen müssen auf der Buchungsseite stets den Endpreis für das Ticket angeben: Der beworbene Preis darf keine Rabatte enthalten, die nur bei Zahlung mit einer kaum verbreiteten Kreditkarte gelten. Das entschied das Landgericht Leipzig nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Invia Flights Germany GmbH, die das Reiseportal billigflug.de betreibt. (Az. 05 O 184/19)

Kundinnen und Kunden bekamen nach Eingabe der Reisedaten auf billigflug.de eine Übersicht mit Flugangeboten angezeigt, wie der vzbv am Freitag mitteilte. Für einen Flug von Berlin nach Palma de Mallorca nannte das Portal etwa einen Preis von 53,83 Euro „bei Zahlung mit billgflug.de Mastercard GOLD“. Laut Sternchenhinweis war darin ein Rabatt von 14,99 Euro für den Einsatz dieser speziellen Karte eingerechnet.

Der Rabatt entsprach der Servicegebühr, die das Unternehmen für seinen Vermittlungs- und Buchungsservice pro Flugstrecke berechnete. Für Kunden, die mit einer gängigen Kreditrate oder per Lastschrift zahlten, verteuerte sich der zunächst genannte Preis um 14,99 Euro – im Beispiel ein Aufschlag von fast 30 Prozent.

Der vzbv warf dem Unternehmen irreführende Preisangaben und einen Verstoß gegen die laut EU-Verordnung festgelegten Regeln zur Preistransparenz bei Flugbuchungen vor. Danach müssen Anbieter schon am Anfang der Buchung den korrekten Endpreis nennen, der alle Steuern, Gebühren und sonstige Kosten enthalten muss. Das Urteil des Landgerichts ist nicht rechtskräftig, das Portal kann dagegen in höherer Instanz vorgehen.

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