Der Bundesgerichtshof in (BGH) Karlsruhe hat die Verbraucherrechte beim Widerruf eines Vertrags gestärkt. Im Rechtsstreit zwischen einer Partnervermittlungsagentur und einer Kundin entschied das oberste deutsche Zivilgericht am Donnerstag, dass die Kundin ihr Widerrufsrecht nicht durch gegenteilige Vertragsklauseln verliert und für eine erbrachte Teilleistung auch nur einen Teil der Gebühren zahlen muss. (Az. III ZR 169/20)
Geklagt hatte eine Frau aus Nordrhein-Westfalen gegen eine Partnervermittlungsagentur. Sie hatte im Mai 2018 einen Vertrag mit einem Jahr Laufzeit abgeschlossen, in dem ihr 21 Partnervorschläge garantiert wurden. Sie unterzeichnete außerdem eine Erklärung, derzufolge die Agentur sofort mit der Arbeit beginnen sollte. Wenige Tage später, nach Erhalt von drei Kontaktvorschlägen, kündigte die Kundin den Vertrag wieder. Am selben Tag, an dem die Kündigung eintraf, schickte die Agentur noch 17 Kontakte.
Die Frau klagte vor dem Landgericht Aachen auf Rückzahlung ihrer Gebühr von mehr als 8300 Euro. Das Landgericht wies ihre Klage ab, in der Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte sie aber größtenteils Erfolg. Dieses sprach ihr 7100 Euro zu. Den Rest sollte die Agentur behalten, weil sie einen Teil der vereinbarten Arbeit schon geleistet hatte. Einen Widerruf des Vertrags wertete das OLG als möglich, weil die Dienstleistung nicht vollständig erbracht worden war.
Die Agentur zog vor den BGH und forderte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der dritte Zivilsenat am BGH folgte aber der Auffassung des OLG. Eine Kundin oder ein Kunde verliere das Widerrufsrecht nicht dadurch, dass eine Teilleistung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als „Hauptleistung“ bestimmt sei, heißt es im BGH-Urteil. Der Wertersatzanspruch der Partnervermittlungsagentur sei nach dem Widerruf zudem „zeitanteilig zu berechnen“.