Endgültiges Aus für Bestpreisklausel bei Booking.com

Travelarz / CC BY-SA 3.0 PL
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Die Hotel-Buchungsplattform Booking.com darf ihre frühere Bestpreisklausel nicht wieder einführen. Die damit verbundene Einschränkung der Hotels ist wettbewerbswidrig, wie am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Der Hotelverband Deutschland begrüßte das Urteil. (Az: KVR 54/20)

Der BGH bringe den Marktteilnehmern in Deutschland „nun endlich Rechtssicherheit und ermöglicht faireren Wettbewerb“, erklärte der Hotelverband in Berlin. Das Bundeskartellamt betonte am Dienstag, der Online-Handelsriese Amazon habe ähnliche Klauseln bereits 2013 wieder aufgegeben.

Booking.com ist Marktführer bei den Internetportalen, über die Hotels und andere Unterkünfte gebucht werden können. Nach einer früheren Bestpreisklausel in den Geschäftsbedingungen durften die Hotels nirgendwo günstiger anbieten als auf Booking.com.

Nachdem das Bundeskartellamt dies als kartellwidrig gerügt hatte, hatte der niederländische Plattformbetreiber die Bestpreisklausel gelockert. Demnach dürfen die Hotelzimmer auf der jeweiligen Hotel-Homepage nicht günstiger angeboten werden, wohl aber telefonisch oder bei konkurrierenden Buchungsportalen.

Auch hier hatte das Bundeskartellamt festgestellt, dass diese gemäßigte Bestpreisklausel kartellwidrig ist. Daher untersagte die Behörde die weitere Verwendung der Klausel ab Februar 2016. Booking.com kam dem nach, zog aber vor Gericht.

Anders als zuvor das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wies der BGH die Klage nun ab. Auch die neue, gemäßigte Bestpreisklausel sei mit dem Kartellrecht nicht vereinbar.

Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, auch die neue Klausel beschränke den Wettbewerb. Den Hotels werde dadurch „insbesondere die naheliegende Möglichkeit genommen, die eingesparte Vermittlungsprovision vollständig oder teilweise in Form von Preissenkungen weiterzugeben und dadurch Kunden zu werben“.

Ohne Erfolg hatte Booking.com argumentiert, die Klausel sei notwendig, um einen „fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch“ zwischen Hotel und Plattform zu gewährleisten. Insbesondere hatte Booking.com auf Trittbrettfahrer verwiesen, die sich zunächst auf der Plattform nach einem Hotel umsehen und dann aber direkt auf der Hotel-Homepage buchen.

Hierzu betonte der BGH, dass das EU-Recht eine wettbewerbsrechtliche Ausnahme dennoch nicht zulasse. Die Voraussetzungen hierfür seien nicht erfüllt. Zwar brächten Buchungsplattformen erhebliche Vorteile für die Verbraucher und auch die Hotels. Nach den Ermittlungen des Bundeskartellamts gebe es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Trittbrettfahrer-Problem das Plattformangebot ernsthaft gefährden könnte.

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