Kabinett bringt strengere Regeln für Schädlingsbekämpfungsmittel auf den Weg

Schädlingsbekämpfungsmittel - Bild: andreyyalansky19 via Twenty20
Schädlingsbekämpfungsmittel - Bild: andreyyalansky19 via Twenty20

Die Bundesregierung hat strengere Regeln für sogenannte Biozidprodukte wie etwa Insektenbekämpfungs- oder Holzschutzmittel beschlossen. Das Kabinett stimmte am Mittwoch einer entsprechenden Verordnung von Bundesumweltministerin Svenja Schulze (SPD) zu. Künftig sollen damit bestimmte Biozidprodukte, darunter auch Mittel gegen Mäuse oder Ratten, einem „Selbstbedienungsverbot“ unterliegen und dürfen nur nach Beratung durch Fachpersonal abgegeben werden. Zustimmen muss der Verordnung noch der Bundesrat.

„Die neuen Regeln zur Abgabe von Biozidprodukten schützen die Umwelt, vor allem Insekten, und die menschliche Gesundheit vor negativen Auswirkungen“, erklärte Schulze. Verhindert werden solle der oft unnötige Einsatz der Mittel – das gelinge mit der verpflichtenden Fachberatung beim Verkauf. „Verbraucherinnen und Verbraucher sollen die Gefahren kennen und im besten Fall zu weniger schädlichen Mitteln greifen oder auf die Anwendung von Biozidprodukten verzichten“, erläuterte die Ministerin. Häufig gehe es „auch ohne Chemie“, etwa bei Insekten- oder Nagetierbefall.

Im Fokus der Verordnung zu Biozidprodukten, die eine entsprechende EU-Verordnung flankiert, stehen Nagetierbekämpfungsmittel und Insektenbekämpfungsmittel – nicht erfasst sind dabei sogenannte Fernhaltemittel wie beispielsweise Mückenabwehrsprays zum Auftragen auf die Haut.

Außerdem geht es um sogenannte Antifouling-Produkte etwa für Schiffsanstriche sowie Holzschutzmittel und Schutzmittel für Baumaterialien oder Beschichtungsschutzmittel beispielsweise zum Schutz von Mauerwerk gegen Befall durch Mikroorganismen und Algen.

Die Verordnung soll auch auf den Online- und Versandhandel übertragen werden: Ein Biozid-Produkt darf dann nach Angaben des Umweltministeriums auch dort nur abgegeben werden, wenn zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hat – entweder per Telefon oder Videoübertragung.

Ausgenommen vom Selbstbedienungsverbot sind Produkte, die nach EU-Biozidrecht für ein vereinfachtes Zulassungsverfahren geeignet sind, weil sie beispielsweise keine bedenklichen Stoffe enthalten. „Das sind zum Beispiel Biozidprodukte mit Essig-, Milch- oder Weinsäure oder dem Pheromon der Kleidermotte“, erklärte das Ministerium.

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