Der Bund darf nicht auf Gelder der gesetzlichen Sozialversicherung zugreifen, um eigene Behörden und Aufgaben zu finanzieren. Dies verstößt gegen das im Grundgesetz verankerte Selbstverwaltungsrecht der Kassen, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Konkret verwarf es die Pflicht der Krankenkassen zur Finanzierung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). (Az: B 1 A 2/20 R)
Nach dem 2015 beschlossenen Präventionsgesetz sollten die Krankenkassen für jeden Versicherten jährlich mindestens 45 Cent an die BZgA zahlen. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen verwahrte sich dagegen. Ende 2015 sperrte der Verwaltungsrat des Verbands die Mittel im eigenen Haushalt. Das Bundesgesundheitsministerium als zuständige Aufsichtsbehörde wies den Spitzenverband jedoch an, die Mittel freizugeben.
Die Klage hiergegen hatte vor dem BSG Erfolg. Die gesetzliche Verpflichtung zur Finanzierung der BZgA sei verfassungswidrig. Sie verstoße „gegen die durch das Grundgesetz vorgeschriebene Verwaltung der Sozialversicherung durch eigenständige Körperschaften“.
Der Bund müsse die organisatorische und finanzielle Selbstständigkeit der gesetzlichen Sozialversicherungsträger wahren, betonten die Kasseler Richter. „Die Beitragsmittel der Versicherten dürfen allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden.“
Diese Vorgaben des Grundgesetzes habe der Gesetzgeber hier unterlaufen. Das Präventionsgesetz sehe eine „pauschale Vergütung“ der Krankenkassen zur Finanzierung der BZgA vor, unabhängig von bestimmten Präventionsaufgaben der Krankenkassen. Dies sei dann aber eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Ohne Erfolg hatte das Gesundheitsministerium argumentiert, der Spitzenverband der Kassen könne sich als öffentlich-rechtliche Körperschaft gar nicht auf eigene Grundrechte berufen. Das BSG entschied, er sei dennoch als „Sachwalter“ der Versicherten zur Klage berechtigt gewesen.
Umgekehrt hielten die Kasseler Richter aber dem Ministerium einen Formfehler vor. Daher konnten sie die Aufsichtsanordnung direkt verwerfen, ohne den Streit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Der Spitzenverband der Kassen erklärte zu dem Urteil, das BSG habe „die Rolle der sozialen Selbstverwaltung eindrucksvoll gestärkt“. Die Rechtsauffassung des Verbands sei „klar bestätigt“ worden. „Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung dürfen nicht per Gesetz zur pauschalen Kofinanzierung einer Bundesbehörde verwendet werden“, erklärte der stellvertretende Vorstandsvorsitzende Gernot Kiefer.