Streitgespräch mit dem Chef kann Arbeitsunfall sein

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit
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Bricht ein Arbeitnehmer nach einem Gespräch mit dem Chef zusammen, kann es sich um einen Arbeitsunfall handeln, den die zuständige Berufsgenossenschaft entschädigen muss. Das entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Voraussetzung ist danach allerdings, dass der Chef den Arbeitnehmer vorgeladen hat oder der Beschäftigte sonst davon ausgehen konnte, dass das Gespräch im Interesse der Firma liegt. (Az: B 2 U 15/19 R)

Hintergrund ist im Streitfall ein Fehlbetrag bei einer Bankfiliale in Schleswig-Holstein. Der dafür wohl verantwortliche Mitarbeiter stand fest, und der aushilfsweise eingesetzte Filialleiter wollte Meldung geben. Die klagende Bankkauffrau hielt dies nicht für erforderlich und wollte den für die Kassendifferenz verantwortlichen Kollegen schützen. Hierüber kam es zu einem heftigen Streit mit dem Aushilfschef.

Wenig später brach die Bankkauffrau wegen eines Herzstillstands auf ihrem Schreibtischstuhl zusammen. Sie kam ins Krankenhaus, und ihr wurde ein Herzdefibrillator implantiert.

Bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft beantragte die Bankkauffrau eine Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Ein Arbeitsunfall setze ein „plötzliches äußeres Ereignis“ voraus. Dies habe hier nicht vorgelegen.

Das BSG entschied nun, dass das „intensive Gespräch“ mit dem Filialleiter ein solches „äußeres Ereignis“ war. Ein solches Ereignis müsse nichts Besonderes, sondern könne auch „ein alltäglicher Vorgang“ oder die bloße Wahrnehmung eines bestimmten Vorgangs sein, betonten die Kasseler Richter.

Voraussetzung sei aber, dass hier das Streitgespräch der beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Die Bankkauffrau müsse also einer tatsächlichen oder zumindest vermuteten Pflicht aus ihrem Arbeitsverhältnis nachgekommen sein.

Daher soll das Landessozialgericht Schleswig-Holstein nun unter anderem klären, ob die Bankkauffrau davon ausgehen konnte, dass sie mit ihrem Eintreten für den Kollegen Verpflichtungen aus ihrem Arbeitsverhältnis nachkam oder sonstige Belange ihrer Bank vertrat.

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