Urteil gegen Metzelder wegen Kinderpornografie rechtskräftig

Justitia (über cozmo news)
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Das Urteil gegen den ehemaligen Profifußballer Christoph Metzelder wegen des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornografie ist rechtskräftig. Die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft nahm die am Freitag eingelegte Berufung zurück und verzichtete auf weitere Rechtsmittel, wie das Amtsgericht der Landeshauptstadt am Montag mitteilte. Demnach legte auch Metzelder keine Rechtsmittel ein.

Der 40-Jährige war am Donnerstag wegen der Weitergabe von kinderpornografischen Schriften in 26 Fällen und wegen des Besitzes solcher Schriften in einem weiteren Fall zu zehn Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft wollte mit ihrer Berufung nicht gegen das Strafmaß vorgehen, sondern die nachträgliche Beschlagnahmung von Metzelders Handy als Tatmittel bewirken.

Auf dem Mobiltelefon hatten Ermittler kinder- und jugendpornografische Dateien gefunden. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass der Angeklagte im Jahr 2019 an drei Frauen insgesamt 29 Bild- und Videodateien schickte. Im September 2019 befanden sich demnach 18 kinderpornografische Dateien auf seinem Handy.

Strafmildernd berücksichtigt wurde bei dem Urteil, dass Metzelder nicht vorbestraft ist und sich im Verfahren geständig und reuig zeigte. Schon zu einem frühen Zeitpunkt der Ermittlungen sei der Prozess „in einem erheblichen Umfang medial begleitet“ worden, erklärte das Gericht. Teilweise sei es zu „Vorverurteilungen in den Medien“ gekommen.

Wegen Metzelders Prominenz und seines Engagements für die Kinder- und Jugendhilfe habe jedoch ein „berechtigtes öffentliches Interesse“ an dem Verfahren bestanden. Metzelders Anwalt hatte nach dem nur eintägigen Prozess kritisiert, dass die mediale Vorverurteilung im Urteil nicht ausreichend mildernd berücksichtigt worden sei.

Strafverschärfend bewertete die Kammer hingegen, dass der Angeklagte zwei Videodateien verschickte, die schweren Missbrauch an Kindern wiedergeben. Eine Geldstrafe setzte das Gericht nicht fest. Dass Straftaten nicht folgenlos bleiben, sei dem Angeklagten durch „die bereits eingetretenen Folgen für sein berufliches und persönliches Leben ausreichend bewusst“, erklärte das Amtsgericht.

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