NÜRNBERG. Seit heute, Sonntag, 7. November, gilt im öffentlichen Personennahverkehr in Bayern wieder die FFP2-Maskenpflicht. Grund ist die Lage auf den Intensivstationen in Bayern und der Wechsel der landesweiten Krankenhausampel auf Gelb am gestrigen Samstag. Grundlage für die Maskenpflicht ist die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Was sieht die neue Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vor?
Diese sieht verschiedene Regelungen vor, abhängig vom Stand der sogenannten Krankenhausampel. Bei Gelb und Rot sind in den öffentlichen Verkehrsmitteln Masken der Schutzklassen FFP2 beziehungsweise KN95 vorgeschrieben. Zeigt die Ampel Grün, reichen auch einfache medizinische Masken, sogenannte OP-Masken. Das ist aber aktuell nicht mehr der Fall. Seit 6. November 2021 steht die landesweite Krankenhausampel auf Gelb. Ziel der strikteren Maßnahmen soll es sein, die Infektionszahlen mit dem Cornonavirus wieder deutlich abzusenken und die Überlastung in den Krankenhäusern und auf den Intensivstationen wieder in den Griff zu bekommen.
Wo gilt die Maskenpflicht?
Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske im ÖPNV gilt in allen Fahrzeugen und in U-Bahnhöfen bereits seit Ende April letzten Jahres. In der U-Bahn gilt sie ab Treppenabgang oder Fahrt mit dem Aufzug nach unten sowie in den Verteilergeschossen. An Bus- und Tram-Haltestellen ist die Maskenpflicht seit September 2021 aufgehoben, nicht aber in den Fahrzeugen.
Gibt es Ausnahmen von der FFP2-Maskenpflicht?
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Fahrgäste, die aus medizinischen Gründen ein Attest vorlegen können. Kinder zwischen 6 und 14 Jahren tragen weiterhin medizinische Masken, alle ab 15 Jahren FFP2-Masken. Die FFP2-Maske soll genauso sorgsam über Mund und Nase getragen werden wie die Alltagsmaske und muss insgesamt eng anliegen. Hygienevorschriften sind auch bei FFP2-Masken zu beachten.