Im Wortlaut – Paragraf 129: Bildung einer kriminellen Vereinigung

Justiz
Justiz

Der Paragraf 129 im Strafgesetzbuch lautet in vollem Wortlaut: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.“

Definiert wird eine Vereinigung als „ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.“

Laut Gesetz ist alleine der Versuch eine solche Vereinigung zu gründen „strafbar“.

Anzeige



Anzeige

Avatar-Foto
Über Redaktion des Nürnberger Blatt 44205 Artikel
Hier schreiben und kuratieren die Redakteure der Redaktion des Nürnberger Blatt