Immer wieder führt Gartenarbeit zu Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern – Klare Regeln können helfen

Gartenarbeit
Gartenarbeit

Der Sommer steht vor der Tür und als Mieter erfreut man sich darüber, im eigenen Garten entspannen zu können – dass man diesen auch pflegen muss, rückt dabei auch mal in den Hintergrund. Gartenarbeiten im Gemeinschaftsgarten sind ein häufiger Streitpunkt zwischen Vermietern und Mietern.

„Wir brauchen klare Regelungen für Gartenarbeiten im Mietvertrag. Mieter und Vermieter sollten sich besser abstimmen“, fordert Vermietungsexperte Matthias Heißner. Das würde viele Rechtsstreitigkeiten vermeiden und zu einem besseren Klima aller Vertragsparteien führen.

Umfang der Gartenarbeit häufig unklar 

Oftmals bleiben Mieter im Unklaren darüber, in welchem Umfang die Gartenarbeit im Gemeinschaftsgarten zu erledigen ist. Viele Formulierungen in Mietverträgen definieren dies nicht ausreichend. Der Eigentümerverband „Haus & Grund“ jedoch weist darauf hin, dass die Mietverträge für die Pflichten ausschlaggebend seien.

Zu den typischen Gartenarbeiten des Mieters zählen beispielsweise das Rasenmähen, Unkraut zupfen, Laubharken, das Umgraben von Beeten sowie das Zurückschneiden von kleinen Sträuchern, Büschen und Hecken. Mieter müssen keinesfalls größere Sträucher oder meterhohe Hecken entfernen oder das Entfernen morscher Baumstämme auf eigene Kosten übernehmen, sofern diese Tätigkeiten nicht explizit im Mietvertrag festgelegt sind.

Heißner betont die Wichtigkeit einer präzisen Vertragsformulierung: „Die Gartenarbeit kann zu aufreibenden Konflikten zwischen Vermietern und Mietern führen, wenn die Bedingungen nicht eindeutig festgelegt sind. Es ist daher entscheidend, dass beide Parteien vor Vertragsunterzeichnung des Mietvertrags die Aufgaben und Pflichten bei der Gartenarbeit genau abstimmen.“ 

Regelungen betreffen alle Miethaushalte 

Vermieter haben das Recht, im Falle nicht erledigter Gartenarbeit eine Fachfirma auf Kosten des betreffenden Mieters zu beauftragen. Im schlimmsten Fall kann der Vermieter sogar das Mietverhältnis kündigen, wenn eine schwerwiegende Vertragsverletzung durch den Mieter vorliegt. Es ist daher wichtig, dass Mieter ihre Pflichten in Bezug auf die Gartenpflege kennen und diesen auch nachgehen.

Heißner erklärt: „Sofern sich Mieter an die Abmachungen der Gartenpflege halten und diese sorgfältig erledigen, kann nichts passieren. Dennoch stehen die Mieter hier in einer Art Bringschuld, die auch einen Sinn verfolgt.“ Der Experte betont, dass der gemeinschaftliche Garten ein Ort des Wohlfühlens für alle Mieterhaushalte sei und daher angemessen gepflegt werden sollte. 

Anzeige



Anzeige

Avatar-Foto
Über Redaktion des Nürnberger Blatt 44940 Artikel
Hier schreiben und kuratieren die Redakteure der Redaktion des Nürnberger Blatt