Der Winter rückt näher und das bedeutet für viele Autofahrer eins – Reifenwechsel. Wer sich den Gang zur Werkstatt wortwörtlich sparen möchte, plant womöglich, Autoteile aus dem Internet zu bestellen. Doch welche Rechte haben Verbraucher beim Reifenkauf im Netz?
Die wichtigsten Fragen beantwortet Dr. Carsten Föhlisch, Rechtsexperte bei „Trusted Shops“.
Autoteile aus dem Internet: Greift auch hier das Widerrufsrecht?
Föhlisch: Beim Kauf von Autozubehör wie Winterreifen im Internet gilt grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das heißt: Der Kunde kann die Ware ohne Angabe von Gründen an den Händler zurückgeben.
Aber Vorsicht: Wer Autoteile bereits an sein Auto montiert hat und damit gefahren ist, der muss damit rechnen, dass er nicht den vollen Einkaufspreis zurückerstattet bekommt. Ein Verbraucher schuldet dem Händler Wertersatz, wenn er Ware ausführlicher testet, als das im stationären Geschäft möglich gewesen wäre, und dies zur Verschlechterung der Ware führt.
Das entschied der BGH in einem Fall, bei dem ein Autofahrer einen Katalysator online kaufte, ihn nach Einbau und Probefahrt mit erkennbaren Gebrauchsspuren wieder an den Online-Händler zurückschickte und das Geld zurückforderte.
Gilt beim Kauf von Kompletträdern ein Widerrufsrecht oder gelten diese als individualisierte Ware und sind davon ausgenommen?
Föhlisch: Beim Online-Kauf steht dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Hiervon gibt es aber zahlreiche Ausnahmen. So haben Verbraucher bei der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation hergestellt wurden, kein Widerrufsrecht.
Stellen auf Felgen aufgezogene Reifen eine Kundenspezifikation dar und sind Verträge über die Lieferung von solchen Kompletträdern damit vom Widerrufsrecht ausgenommen? Sowohl das KG Berlin als auch das das AG Marienberg entschieden: Kfz-Kompletträder fallen nur im Ausnahmefall unter diese Ausnahme. Letztlich werden nur zwei Standard-Komponenten miteinander verbunden, die dazu auch leicht wieder voneinander getrennt werden können.
Nach „Kundenspezifikation“ angefertigt oder „eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse“ des Verbrauchers zugeschnitten, ist die Sache, wenn sie wegen der Berücksichtigung der Wünsche des Verbrauchers anderweitig nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand abgesetzt werden kann.
Und was müssen Autofahrer beim Widerruf und Rückversand von Batterien oder Motoröl beachten?
Föhlisch: Sowohl Batterien als auch Motoröl können unter Umständen als Gefahrgut gelten. Je nach Einstufung müssen für den Versand besondere Auflagen erfüllt werden. Im Fall von Altöl hängt seine Einstufung als Gefahrgut von seinem Flammpunkt ab. Für die jeweilige Einstufung gelten Europäische Übereinkommen. Je nach Art gelten auch Batterien als Gefahrgut, beispielsweise Lithium-Batterien.
Im privaten Bereich gibt es zwar einige Erleichterungen für Versender, die jedoch im Einzelfall für jeden Batterietypen geprüft werden müssen. Auch Kaufverträge über diese Produkte können Sie grundsätzlich widerrufen. Sie müssen bei einem Rückversand aber die besonderen Anforderungen erfüllen, die unter Umständen an den Versand von Gefahrgut zu stellen sind.
Und die Kosten für den Rückversand im Widerrufsfall trägt grundsätzlich der Verbraucher, wenn er hierüber ordnungsgemäß belehrt und mit dem Händler nichts Anderes vereinbart wurde.
Händler von Batterien und Motoröl sind verpflichtet, Altbatterien und Altöl zurückzunehmen. Gilt das auch für Online-Händler? Und wie erhalte ich mein Pfand für eine Autobatterie zurück?
Föhlisch: Ja, auch Online-Händler sind dazu verpflichtet. Allerdings muss in beiden Fällen nur die Annahme kostenlos erfolgen, die Versandkosten werden hiervon nicht erfasst. Je nach Art des Gefahrguts sind besondere Anforderungen an den Versand zu stellen. Für die Einhaltung bist Du verantwortlich. Die Abgabe ist daher eher bei einer kommunalen Abgabestelle zu empfehlen.
Eine Besonderheit gilt bei der Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien: Wenn Du nicht gleichzeitig eine Altbatterie abgibst, muss der Händler ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro erheben. Zur Erstattung ist jedoch nur der ursprüngliche Händler verpflichtet.