Bundessozialgericht will psychische Belastung für Rettungssanitäter klären lassen

Symbolbild: Übung eines Sanitätseinsatzes
Symbolbild: Übung eines Sanitätseinsatzes

Im Fall eines Rettungssanitäters will das Bundessozialgericht (BSG) prüfen lassen, inwieweit eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Hierzu wollen die Kasseler Richter ein wissenschaftliches Gutachten in Auftrag geben, wie das BSG am Donnerstag entschied. Der in der BSG-Geschichte bislang vermutlich einmalige Beschluss könne „einen gewissen Signalwert über den Fall hinaus“ haben, sagte der Vorsitzende Richter des BSG-Unfallsenats, Wolfgang Spellbrink. (Az: B 2 U 11/20 R)

Der Kläger war Rettungssanitäter beim Roten Kreuz im Landkreis Esslingen bei Stuttgart und verweist auf unzählige belastende Ereignisse. So war er 2009 beim Amoklauf in Winnenden und Wendlingen im Einsatz, später bei den Suiziden zweier Jugendlicher Freundinnen. 2016 wurde in einer Klinik eine PTBS diagnostiziert.

Die Unfallversicherung Bund und Bahn wollte diese nicht als Berufskrankheit anerkennen. Es gebe keine gesicherten Erkenntnisse, dass die wiederholte Konfrontation mit solchen Ereignissen geeignet sei, eine psychische Störung auszulösen, hieß es.

Das BSG stellte nun fest, dass bislang keine einzige psychische Erkrankung in die Berufskrankheitenverordnung aufgenommen wurde. Dies löse „insgesamt ein gewisses Misstrauen aus“, sagte Spellbrink.

Laut Gesetz müssen die Berufsgenossenschaften aber auch andere Erkrankungen als sogenannte Wie-Berufskrankheit anerkennen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört zunächst, dass die jeweilige Berufsgruppe deutlich öfter von der Erkrankung betroffen ist als die sonstige Bevölkerung.

Ob dies bei Rettungssanitätern und einer PTBS der Fall ist, soll nun ein Gutachter klären. Das Verfahren setzten die Kasseler Richter bis dahin aus. Vermutlich das gesamte BSG, jedenfalls aber der Unfallsenat, hatten sich noch nie zuvor für einen solchen Schritt entschieden.

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