Brandenburger Gastronom scheitert mit Entschädigungsklage wegen Corona-Schließung

Gastronomie (über cozmo news)
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Ein Brandenburger Gastronom und Hotelbetreiber hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung wegen der coronabedingten Schließung seines Betriebs. Das Oberlandesgericht in Brandenburg an der Havel wies die Berufung des Klägers am Dienstag zurück. Er könne sich nicht auf eine Entschädigung nach Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes beziehen, hieß es zur Begründung.

Nach dem Paragrafen steht demjenigen, der sich isolieren musste und deshalb seinen Beruf nicht ausüben konnte, eine Entschädigung zu. Dies war jedoch beim Kläger nicht der Fall. Außerdem seien die Regelungen im Infektionsschutzgesetz rechtmäßig – Konstellationen, wie sie vom Kläger vorgetragen wurden, seien nicht übersehen worden, erklärte das Gericht. Die Entscheidung gilt nach dessen Angaben für alle Gaststätten- und Hotelbetreiber in Brandenburg.

Zuvor hatte bereits das Landgericht Potsdam die Klage des Gastronomen auf Entschädigung abgewiesen. Der Betreiber des Hotels und Restaurants hatte dort das Land Brandenburg auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von rund 27.000 Euro für seinen Einnahmeausfall im Zeitraum vom 22. März bis zum 7. April 2020 verklagt. Das Oberlandesgericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Diese will der Gastronom auch nutzen.

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