Möglichst sorglos in den Sommerurlaub

Urlaubsplanung
Urlaubsplanung

Seit Dienstag können Bürgerinnen und Bürger aus sieben EU-Mitgliedstaaten ihre Impfzertifikate über eine EU-weit akzeptierte elektronische Plattform als QR-Codes speichern und vorzeigen. In den kommenden Wochen sollen auch die restlichen Mitgliedstaaten mitmachen – die Urlaubsreise in den Sommerferien rückt so in greifbare Nähe. Fragen und Antworten rund um einen möglichst sorglosen Sommerurlaub:

WOHIN DARF ICH REISEN?

Mit einer Verordnung vom 13. Mai hob die Bundesregierung die generelle Quarantänepflicht bei Einreise aus mehr als 100 Ländern auf, darunter auch einige der beliebtesten Urlaubsländer der Deutschen. Für Genesene oder Geimpfte gelten sogar noch weitreichendere Lockerungen.

Für Reisende, die aus einem Risiko- oder Hochinzidenzgebiet nach Deutschland zurückkehren, gilt aber weiter eine zehntägige Quarantänepflicht. Nach einem Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet beträgt die Quarantänezeit sogar zwei Wochen. Außerdem müssen Reiserückkehrer auf www.einreiseanmeldung.de ihre Daten hinterlegen.

Urlauber sollten bei der Reisebuchung also die Corona-Lage im Urlaubsland im Blick behalten: Informationen gibt es beispielsweise auf der Internetseite des Auswärtigen Amts. Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) veröffentlicht regelmäßig aktualisierte Karten zur Corona-Lage in EU-Mitgliedstaaten. Praktisch zugänglich sind diese auch über die Android und iOS-App „Re-open EU“. Auch das Auswärtige Amt bietet mit „Sicher Reisen“ eine App-Lösung.

WAS SOLLTE BEI DER BUCHUNG BEACHTET WERDEN?

Trotz aller Reiselust sollten Verbraucher nicht außer Acht lassen, dass momentan niemand genau sagen kann, ob eine Reise tatsächlich wie geplant stattfinden kann, warnt die Verbraucherrechtsberaterin Sonja Welzel von der Verbraucherzentrale Bremen. Vor der Buchung einer Reise lohnt sich also der Blick ins Kleingedruckte. „Dort finden sich häufig auch Regelungen dazu, ob und in welcher Höhe im Falle eines Reiserücktritts oder einer Stornierung Gebühren anfallen“, erklärt Welzel.

WAS PASSIERT WENN ICH IM URLAUB IN QUARANTÄNE MUSS?

Das kommt ganz auf das jeweilige Urlaubsland an – in manchen Ländern übernehmen die Behörden die zusätzlich entstandenen Kosten. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland rät, für weitere Informationen den Reiseveranstalter und die lokalen Behörden zu kontaktieren.

WANN DÜRFEN URLAUBER AUSLANDSREISEN KOSTENLOS STORNIEREN?

Eine kostenlose Stornierung von Pauschalreisen ist in der Regel möglich, wenn ein Land als Risikogebiet eingestuft wird. Verbraucher sollten sich dabei an den Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes orientieren, empfiehlt die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Letztendlich ausschlaggebend für eine kostenlose Stornierung sei aber „die juristische Frage, ob außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen“, erklärt das Auswärtige Amt.

Bereits gezahlte Stornierungsgebühren können zurückverlangt werden, wenn beim geplanten Reiseantritt „außergewöhnliche Umstände“ vorgelegen haben, erklärt das EVZ.

WAS SOLLTE BEI UMBUCHUNGSRECHTEN BEACHTET WERDEN?

Auch hier sollten Reisende laut Verbraucherzentrale Brandenburg ganz genau hinsehen, ob das Angebot für die gewünschte Reise gilt und unter welchen Voraussetzungen umgebucht werden kann. Die Umbuchungsmöglichkeit gilt beispielsweise nur bei entsprechender Verfügbarkeit anderer Angebote. Außerdem können Urlauber nur Reisen buchen, die genauso viel oder weniger kosten als die ursprünglich gebuchte Reise – andernfalls müssen sie zuzahlen.

WAS PASSIERT, WENN DER VERANSTALTER DIE REISE ABSAGT?

Kann ein Veranstalter die Reise nicht mehr wie geplant stattfinden lassen, muss er laut Verbraucherzentrale Niedersachsen die Kosten komplett zurückerstatten.

WAS GILT BEI INDIVIDUALREISEN?

Können Urlauber ihr Ziel wegen geltender Reisebeschränkungen, eines Einreiseverbots oder der Lage der Unterkunft im Sperrgebiet nicht erreichen, können sie nach deutschem Recht ihre Unterkunft stornieren und ihr Geld zurückverlangen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts führt laut der Verbraucherzentrale Niedersachsen aber nicht automatisch dazu, dass eine Unterkunft nicht erreichbar ist. Hier sei im Einzelfall zu prüfen, ob der Kunde sein Geld zurückverlangen kann. Wurde die Unterkunft bei ausländischen Anbietern gebucht, gilt in der Regel dortiges Recht.

GREIFT DIE REISERÜCKTRITTSVERSICHERUNG?

Die Reiserücktrittsversicherung gilt laut Verbraucherschützern nur, wenn der Versicherte aus persönlichen Gründen eine Reise nicht antreten kann. Ob eine Versicherung auch zahlt, wenn eine Reise aufgrund eines positiven Corona-Tests nicht angetreten werden kann, hängt von der entsprechenden Police ab. Grundsätzlich zahlen Versicherer laut Stiftung Warentest nicht, wenn für eine Urlaubsregion ein Einreiseverbot oder eine Reisewarnung ausgesprochen wurde oder es vor Ort Einschränkungen durch Corona gibt.

HABE ICH NACH EINER CORONA-IMPFUNG VORTEILE?

Auch das kommt ganz auf das jeweilige Urlaubsland an. In Deutschland haben bereits viele Bundesländer Lockerungen für Geimpfte ebenso wie für Getestete und Genesene beschlossen. Die Verbraucherzentrale Bremen empfiehlt, sich vor Reiseantritt genau über die Regelungen am Reiseziel zu informieren. Mit dem digitalen europäischen Impfzertifikat ist zumindest der Grundstein für einen einheitlichen Nachweis von Impfungen gelegt.

Anzeige



Anzeige

Avatar-Foto
Über Redaktion des Nürnberger Blatt 44882 Artikel
Hier schreiben und kuratieren die Redakteure der Redaktion des Nürnberger Blatt