Haftpflichtfälle zu Halloween: Streiche, die eine Versicherung nicht abdeckt

Halloween (über bieshutterb)
Halloween (über bieshutterb)

Halloween wird in den USA bereits seit geraumer Zeit gefeiert. In den neunziger Jahren schwappte die Gruselwelle allmählich auch nach Deutschland hinüber und spätestens seit der Jahrtausendwende heißt es auch hierzulande am 31. Oktober: „Trick or Treat“, zu Deutsch: „Süßes sonst gibt’s Saures“. Wer da nicht mit Süßigkeiten herausrückt, bekommt prompt die Quittung dafür – und das nicht selten in der Form von Streichen.

Zu den alteingesessenen Halloween-Streichen gehört es unter anderem, Häuser und Autos mit faulen Eiern zu bewerfen, Garagentore und Wände zu beschmieren oder Briefkästen zu beschädigen.

Zusätzlich dazu lassen sich die „Trick or Treater“ natürlich immer wieder neue, oftmals abstruse Albernheiten einfallen. Da überrascht es nicht, dass es besonders an Halloween zu zahlreichen kuriosen Haftpflichtfällen kommt.

Wenn aus einem Streich ein Schaden wird

Ein Haftpflichtschaden entsteht immer dann, wenn jemand versehentlich das Eigentum einer anderen Person beschädigt oder diese verletzt und dadurch ein finanzieller Schaden entsteht, für den die verantwortliche Person haftbar gemacht wird. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden deckt die Privathaftpflichtversicherung nicht ab. Läuft man im Gruselkostüm eine schlecht beleuchtete Straße entlang und ein entgegenkommender Radfahrer erschrickt so sehr, dass er stürzt und sich dabei verletzt, handelt es sich um einen Schaden, der von der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt ist.

Aber wie sieht es zum Beispiel aus, wenn man nach einer durchzechten Halloweenparty, verkleidet als bewaffneter Bankräuber, ein Café betritt, für einen echten Dieb gehalten wird und dabei nicht nur Panik, sondern auch einen Polizeieinsatz auslöst? Oder aber, wenn Jugendliche, wie in der Halloween-Nacht 2022 in Rheinhessen geschehen, eine Reihe von Ortsschildern vertauschen oder kurzzeitig verschwinden lassen? Und was geschieht, wenn jemand im Zuge einer Alberei von der Feuerwehr aus einer Packstation befreit werden muss, wie zuletzt in Neuss? Bei solch kuriosen Halloween-Haftpflichtfällen lässt sich für Laien nur erschwert nachvollziehen, ob nun die Haftpflichtversicherung greift oder nicht. Missverständnisse sind da nicht selten vorprogrammiert.

Kuriose Haftpflichtfälle aus Übersee

In vielen Ländern, aber vor allem in den USA, finden sich immer wieder recht kuriose Haftpflichtfälle an Halloween. Zum Beispiel dieser Fall aus dem Jahr 2006: Ein 15-Jähriger aus Pennsylvania machte sich an Halloween einen Scherz daraus, das Umspannwerk des örtlichen Elektrizitätsunternehmens mit Eiern zu bewerfen. Aus dem Zusammenspiel von Eierpampe und heftigem Regen ergab sich eine von dem Jungen nicht vorhersehbare Explosion, woraufhin der Strom für rund 8.000 Personen aus der Umgebung ausfiel.

Für Aufregung sorgte auch ein Familienvater aus UK, der vergaß, die Halloween-Dekoration – ein Arm und ein Bein aus Plastik – aus der Hecktür seines Arbeitstransporters zu entfernen. Jemand rief die Polizei, die diese vermeintliche „Entführung“ letztlich mit Humor nahm.

Ein ähnlicher Fall ereignete sich vor ein paar Jahren auch in North Carolina. Hier wurde im Zuge der Dekoration für Halloween ein äußerst realistisch gekleideter Dummy an die Regenrinne eines zweistöckigen Hauses drapiert. Ein vorbeilaufender Nachbar alarmierte die Feuerwehr in dem Glauben, dass hier eine echte Person von der Rinne baumeln würde. Erst als die Rettungskräfte die Rettungsaktion bereits gestartet hatten, bemerkte die Familie, was geschehen war.

Happy Halloween: So bleibt der Grusel ohne böse Folgen

Halloween feiern macht wahnsinnig viel Spaß und damit das so bleibt, ist es wichtig, vor allem Kindern und Jugendlichen die möglichen Folgen von Halloween-Streichen deutlich zu machen. Vandalismus und mutwilliges Herbeiführen von Sach- oder gar Personenschäden sind nicht in Ordnung – auch nicht an Halloween.

Eine verantwortungsvolle Gestaltung von Halloween-Streichen und Achtsamkeit gegenüber seinen Mitmenschen beugt in der Regel dem Schlimmsten vor. Und für Unfälle oder fahrlässig entstandene Schäden gibt es Versicherungen, die im Fall der Fälle zur Seite stehen können.

Anzeige



Anzeige

Avatar-Foto
Über Redaktion des Nürnberger Blatt 44920 Artikel
Hier schreiben und kuratieren die Redakteure der Redaktion des Nürnberger Blatt