Ratgeber: Geld fürs Flugticket mit Nachdruck zurückfordern

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Symbolbild: Tickets

Zahlreiche Verbraucher in Deutschland warten auf eine Entschädigung für ihren wegen Corona ausgefallenen Flug – manche schon seit Monaten. Politiker und Verbraucherschützer kritisieren, dass Fluggesellschaften in der Corona-Krise nicht transparent oder überhaupt nicht kommunizieren und dass die Bearbeitung oft lange dauert. Was können betroffene Kunden in dieser Situation tun?

DAS RECHT AUF TICKET-RÜCKERSTATTUNG

Nach Artikel 8 der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung müssen Fluglinien bei gestrichenen Flügen den vollen Ticketpreis erstatten, und zwar innerhalb von sieben Tagen. Das gilt auch bei außergewöhnlichen Umständen wie der Corona-Pandemie. Die Verordnung gilt für alle Flüge, die in der EU starten, unabhängig von der Betreibergesellschaft. Außerdem sind Flüge in die EU abgedeckt, sofern die Airline auch ihren Sitz innerhalb der Union hat. Andernfalls bestimmt das Recht des Landes, in dem sie ansässig ist, über mögliche Kundenansprüche.

MÖGLICHKEITEN FÜR VERBRAUCHER

Werden haftende Airlines nicht von sich aus aktiv, sollten Kunden ihren Rückerstattungsanspruch dort frühzeitig anmelden. Das können sie selbst tun – etwa mit Hilfe von Musterbriefen zur Geltendmachung, die der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kostenlos auf seiner Website anbietet.

Für mehr Nachdruck können betroffene Kunden ein Mahnbescheidsverfahren einleiten und im Zweifel auch einen Gerichtsprozess anstreben, wie Reiserechtsexperte Robert Bartel von der Verbraucherzentrale Brandenburg der Nachrichtenagentur AFP sagt. Hinter der Entscheidung für oder gegen eine Klage stehe letztlich eine „Schmerzfrage“ – also wie hoch die nicht rückerstatteten Kosten sind.

DIE SCHLICHTUNGSSTELLE SÖP

Wer mit einer Beschwerde bei seiner Airline nicht weiter kommt und einen Rechtsstreit vermeiden will, kann sich kostenfrei an die bundesweite Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wenden. Der nötige Schlichtungsantrag kann am schnellsten online ausgefüllt werden. Dabei müssen auch relevante Unterlagen wie Reisedokumente oder die Korrespondenz mit dem Unternehmen hochgeladen werden. In mehr als acht von zehn Streitfällen erreicht die SÖP eine außergerichtliche Einigung – zumindest nach eigener Aussage vor der Corona-Krise.

DIE GUTSCHEINLÖSUNG

Verbraucher behalten ihren Erstattungsanspruch auch, wenn ihnen die Fluggesellschaft einen Gutschein anbietet. Die von der Bundesregierung Ende Mai auf den Weg gebrachte Gutscheinlösung ist aber freiwillig. Es bleibt den Kunden überlassen, ob sie einen Gutschein annehmen oder die Kostenerstattung wählen – die eigentlich unverzüglich erfolgen sollte.

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