Bundesfinanzhof: Bei weit überhöhtem Geschäftsführergehalt geht Gemeinnützigkeit verloren

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Geschäftsführer einer gemeinnützigen Einrichtung müssen nicht weniger verdienen als die Chefs eines vergleichbaren Privatunternehmens. Ist das Gehalt allerdings weit höher, verliert die Einrichtung ihre Gemeinnützigkeit, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: V R 5/17)

Im Streitfall geht es um eine gemeinnützige GmbH in Mecklenburg-Vorpommern. Sie betreibt, saniert und berät Kliniken und andere Einrichtungen im psychiatrisch-sozialtherapeutischen Bereich. Finanziert wird die Arbeit überwiegend aus Mitteln der gesetzlichen Krankenkassen und der Sozialhilfeträger.

Das Gehalt und eine „leistungsabhängige Pauschale“ des Geschäftsführers betrugen bei Gründung 1998 zusammen 180.000 Mark pro Jahr. 2010 war der gleiche Betrag in Euro erreicht. Hinzu kamen ein Dienstwagen und eine mehrfach erhöhte Altersvorsorge.

Wegen „unangemessen hoher Geschäftsführerbezüge“ entzog das Finanzamt dem Sozialunternehmen für die Jahre 2005 bis 2010 die Gemeinnützigkeit. Der BFH bestätigte dies nun überwiegend und stellte dabei Grundsätze für die Geschäftsführerbezüge gemeinnütziger Einrichtungen auf.

Deren Chefs dürfen danach ähnliche Bezüge haben wie in vergleichbaren Unternehmen der Privatwirtschaft. Einen „Abschlag“ wegen der Gemeinnützigkeit gebe es nicht. Vielmehr könne der „obere Rand“ der Vergleichsunternehmen sogar um 20 Prozent überschritten werden. Erst wenn diese Schwelle nicht nur geringfügig überschritten wird, kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit entziehen.

Im konkreten Fall hatte die gemeinnützige GmbH für die Jahre 2006 und 2007 Erfolg, weil die 20-Prozent-Schwelle allenfalls geringfügig überschritten war. Für die Jahre 2005 sowie 2008 bis 2010 bestätigte der BFH dagegen den Entzug der Gemeinnützigkeit.

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