Wird ein Auto nach einer Probefahrt nicht zurückgebracht und dann weiterverkauft, darf der Käufer es behalten – wenn er in gutem Glauben handelte. Das Autohaus verliert in diesem Fall sein Eigentum an dem Fahrzeug, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag entschied. (Az. V ZR 8/19)
Geklagt hatte ursprünglich die Betreiberin eines Autohauses. Dort erschien ein Mann, der vorgab, den Wagen im Wert von 52.900 Euro erwerben zu wollen. Er legte einen gefälschten italienischen Personalausweis und Führerschein sowie eine gefälschte Meldebestätigung einer deutschen Stadt vor. Dann startete er mit dem Auto zu einer Probefahrt, die eine Stunde dauern sollte. Er kehrte allerdings nicht mehr zum Autohaus zurück.
Kurze Zeit später entdeckte eine Frau das Fahrzeug in einem Verkaufsportal im Internet. Es wurde von einem privaten Verkäufer angeboten. Sie erkannte nicht, dass die Fahrzeugunterlagen gefälscht waren und zahlte 46.500 Euro für den Mercedes. Als sie ihn zulassen wollte, lehnte die zuständige Behörde dies aber ab, weil das Auto inzwischen als gestohlen gemeldet war.
Die Betreiberin des Autohauses verklagte die Käuferin vor dem Landgericht im hessischen Marburg auf die Herausgabe des Autos und des Schlüssels. Die Beklagte erhob Widerklage und verlangte ihrerseits die Herausgabe der Fahrzeugpapiere und des Zweitschlüssels. Das Gericht gab dem im April 2018 statt. Das Autohaus zog daraufhin vor das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, das die Käuferin im Dezember 2018 abwies und dem Autohaus recht gab. Die Frau legte schließlich beim BGH Revision ein.
Der BGH stellte das Urteil des Landgerichts Marburg nun im Wesentlichen wieder her. Die Käuferin habe das Auto in gutem Glauben erworben, hieß es zur Begründung. Die Klägerin hingegen habe das Eigentum an dem Fahrzeug verloren. „Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten für eine gewisse Dauer – hier eine Stunde – führt auch nicht zu einer bloßen Besitzlockerung, sondern zu einem Besitzübergang auf den Kaufinteressenten.“
Das Auto sei der Klägerin somit nicht abhanden gekommen. Die Käuferin sei jetzt die Eigentümerin. Sie dürfe die Herausgabe der Zulassungspapiere verlangen.