Die Entlassung eines Polizeianwärters in Brandenburg, der während einer Funk-Übung Nazi-Vokabular verwendet hatte, war rechtens. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg laut einer Mitteilung vom Donnerstag. Die Entlassung des Mannes wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue und charakterlichen Eignung sei nicht zu beanstanden. (Az. OVG 4 S 41/20)
Der damals 24-jährige Polizeianwärter hatte den Angaben zufolge beim Üben des Funkalphabets an der Polizeihochschule in Oranienburg den Nachnamen Jung mit „Jude, Untermensch, Nazi“ sowie „Gaskammer“ oder „Genozid“ durchgegeben. Daraufhin wurde er aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen.
Das Verwaltungsgericht Potsdam stellte sich auf die Seite des Polizeianwärters. Diese Entscheidung änderte nun das OVG als nächsthöhere Instanz ab.
Das Land Brandenburg habe bei der Annahme der Eignungszweifel einen Beurteilungsspielraum, befand das OVG. „Der Dienstherr habe keinen einmaligen, persönlichkeitsfremden Vorfall annehmen müssen, zumal er neben dem gravierenden Fehlverhalten im Rahmen der Funkverkehrsübung auf weitere Auffälligkeiten habe hinweisen können.“
Ein Strafverfahren gegen den Polizeibeamten wegen Volksverhetzung wurde den Angaben zufolge eingestellt. Diese Tatsache lasse aber „die begründeten Zweifel an seiner Eignung nicht entfallen“, befand das OVG.