Späte Preissenkung für Grundvermögen senkt Steuer nicht mehr

Bundesfinanzhof - Bild: Daniel Schvarcz
Bundesfinanzhof - Bild: Daniel Schvarcz

Einigen sich bei einem Grundstücksverkauf die Parteien nachträglich auf einen geringeren Preis, führt dies nur in den ersten zwei Jahren auch zu einer nachträglich geringeren Grunderwerbsteuer. Danach bleibt eine einmal festgesetzte Steuer bestehen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az.: II R 15/18)

Im Streitfall geht es um Grundvermögen in Bayern, das 2007 für 49,55 Millionen Euro den Besitzer wechselte. Die Käuferin sollte zudem die Grunderwerbsteuer von 1,45 Millionen Euro und anteilig in Höhe von 85.00 Euro auch die Kosten einer unabhängigen Wertprüfung des Objekts bezahlen.

Das Finanzamt zählte alles zusammen und setzte die Grunderwerbsteuer nach einem Kaufpreis von 51,08 Millionen Euro auf 1,79 Millionen Euro fest.

2009 einigten sich die Parteien des Kaufvertrags nachträglich auf eine Preisminderung und Rückerstattung von 2,11 Millionen Euro. Erst 2012 beantragte die Käuferin, auch die Grunderwerbsteuer entsprechend zu verringern.

Das Finanzamt lehnte dies ab – zu Recht, wie nun der BFH entschied. Die nachträgliche Vereinbarung wirke nicht mehr auf den Zeitpunkt des Grunderwerbs zurück. Das Grunderwerbsteuergesetz lasse eine Änderung zwar trotzdem noch zu, aber nur innerhalb der ersten zwei Jahre. Hierfür sei der Antrag verspätet gewesen.

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