Wenn ein Untermieter seinen Teil der Wohnung nach dem Tod des Hauptmieters nicht räumt, kann der Eigentümer Schadenersatz in Höhe der entgangenen Miete für die ganze Wohnung verlangen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der Vermieter die Wohnung im Regelfall nur als Einheit weitervermieten könne, begründete der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag sein entsprechendes Urteil vom 11. Dezember. (Az. V ZR 26/20)
Es ging um ein sieben Quadratmeter großes Zimmer, das der Beklagte vom Hauptmieter einer insgesamt 107 Quadratmeter großen Wohnung untermietete. Als der Hauptmieter Ende 2014 starb, forderte der Vermieter den Untermieter zum Auszug innerhalb einer bestimmten Frist auf. Da dieser die Wohnung nicht freigab, verklagte er ihn erfolgreich auf Räumung. Es wurde eine Räumungsfrist bis Ende September 2016 gewährt. Im Oktober 2017 wurde der Untermieter zwangsgeräumt.
Die Erbin des mittlerweile verstorbenen Vermieters verklagte den Untermieter nach dessen Auszug auf Schadenersatz von insgesamt 2170 Euro. Das entspricht der möglichen Miete für die ganze Wohnung zwischen März und September 2016 – mindestens 310 Euro im Monat. Vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg und dem Landgericht Berlin hatte sie damit Erfolg.
Der BGH wies nun die Revision des Untermieters zurück. Dass dieser den Räumungsschutz nur „um den Preis einer Nutzungsentschädigung für die ganze Wohnung in Anspruch nehmen“ könne, sei hinzunehmen, so das Gericht. Für die Vermieter wäre es unzumutbar, eine Entschädigung nur in Höhe der Miete für das eine Zimmer zu bekommen.